
Überbrückungsgeld
Es ist lang kein Geheimnis mehr, dass man sich unter bestimmten Voraussetzungen
mit Hilfe vom Staat selbständig machen kann. Bis vor einige Monate gab es hier
zwei Möglichkeiten: das Überbrückungsgeld und das Einstiegsgeld, wobei wir nun
näher auf die erste Variante eingehen. Wichtig ist zunächst, dass das
Überbrückungsgeld durch den Existenzgründerzuschuss ersetzt wurde.
Diese beiden Förderungen unterscheiden sich hinsichtlich des Antragsverfahrens,
der Förderhöhe und Förderdauer. Anspruch auf den Existenzgründerzuschuss hat
nur, wer arbeitslos ist und zum Zeitpunkt des eventuellen Förderbeginns noch
mindestens 90 Tage Anspruch auf das Arbeitslosengeld hat.
Eine Existenzgründung aus einem Angestelltenverhältnis heraus bedarf zunächst
einer Kündigung und dies führt unweigerlich zu einer Sperrfrist, in welcher
sämtliche Ansprüche ruhen. Um überhaupt einen Antrag auf den Gründungszuschuss
stellen zu können, muss man bei seiner zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos
gemeldet sein und eine ganze Reihe von Formularen ausfüllen und Belege beifügen.
Man benötigt den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag, einen Businessplan
mit Rentabilitätsvorschau, Liquiditätsplan, Kapitalbedarf und einer Beschreibung
des Gründungsvorhabens. Zudem muss auch noch ein Lebenslauf mit
Qualifikationsnachweisen beigefügt werden. Weiterhin wird eine so genannte
Tragfähigkeitsbescheinigung einer autorisierten Institution oder eines
Unternehmens benötigt.
Diese erteilen die IHK, Wirtschafts- und Steuerberater und bestimmte
Unternehmensberater. Einige Arbeitsagenturen setzen auch die Teilnahme an einem
Existenzgründerseminar voraus. Zum Schluss stehen dann noch die
Gewerbeanmeldung und die Einreichung sämtlicher Unterlagen an die
Arbeitsagentur an.
Sind diese dann dort eingegangen, wird die Förderhöhe berechnet. Diese setzt
sich zusammen aus dem zuletzt bezogenen
Arbeitslosengeld zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro für Sozialabgaben
wie Krankenversicherung etc.
Wird der Antrag bewilligt, wird der Existenzgründungszuschuss unabhängig von
Umsatz und Gewinn neun Monate lang ausbezahlt. Übersteigt der Gewinn in dieser
Zeit die Obergrenze von 25.000 Euro nicht, kann ein Antrag auf Weiterzahlung der
300 Euro Sozialabgabenpauschale für weitere sechs Monate beantragt werden.
Seit dem Jahr 2007 gibt es auch für Selbständige die Möglichkeit, Beiträge in
die Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Sollte die Selbständigkeit
scheitern, ist eine erneute Förderung erst 24 Monate nach Fördernde und auch nur
in einem anderen Tätigkeitsbereich möglich.
URL des Artikels: http://eurogrube.de/geld-und-finanzen/ueberbrueckungsgeld.htm