Alimente Berechnung / Ausbildung

Die Berechnung des Unterhaltes für einen Jugendlichen in der Ausbildung richtet sich in erster Linie nach dem Einkommen des Kindes und der Elternteile.

Dabei kommt es einerseits darauf an, ob das Kind im Haushalt der Eltern lebt und welcher Art der Ausbildung es nachgeht. Ein minderjähriges Kind, das zu Hause wohnt und in die Schule geht, bekommt seinen Unterhalt in Form von so genannten Naturalien, das heißt Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung usw.

Außerdem müssen Eltern ein kleineres Taschengeld gewähren. Die Düsseldorfer Tabelle gibt hierbei Auskunft über die Höhe der Zahlungen. Wenn ein volljähriger Jugendlicher nicht älter als 21 Jahre ist, bei den Eltern lebt und eine Schulausbildung macht, gilt dasselbe. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich weiterhin an der Einkommenssituation beider Elternteile.

Während einer Ausbildung oder eines Studiums, wobei der Lebensmittelpunkt der elterliche Haushalt oder die eigene Wohnung ist, gibt es festgelegte Bedarfssätze, auf die das Kindergeld angerechnet werden muss.

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber jedoch festgelegt, dass die Eltern für eine Ausbildung nach der Schule aufkommen müssen. Dabei sind beide Elternteile je nach Einkommenssituation verpflichtet, sich zu beteiligen.

Die Unterhaltspflicht der Eltern umfasst natürlich auch Rechte gegenüber dem Nachwuchs. So dürfen sie darauf dringen, dass sich das Kind um einen baldigen Abschluss der Ausbildung bemüht. Falls die finanziellen Mittel nicht ausreichen, können sie auch darauf bestehen, dass die Kinder während dieser Zeit bei ihnen wohnen.

Beleidigungen, sittliches Fehlverhalten oder selbst verschuldete Bedürftigkeit können ebenso zum Verlust der Unterhaltszahlungen durch die Eltern führen.

Mit der Volljährigkeit sind Jugendliche verpflichtet, sich eigenständig um diese Zahlungen zu bemühen, und ihre Forderungen auch durchzusetzen.

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