Namensänderungen

Bis vor einigen Jahren gab es die Pflicht zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens, heute sollten die Eheleute einen gemeinsamen Namen tragen, müssen es aber nicht.

Wenn die Eheleute bei ihrer Heirat keine entsprechende Erklärung abgeben, behält jeder der Partner den Namen, den er zum Zeitpunkt seiner Eheschließung geführt hat. In der Regel tragen jedoch die Ehepartner beide einen gemeinsamen Ehenamen, wobei dies meist der Name des Mannes ist. Allerdings ist dies nicht verpflichtend, sodass man auch den Namen der Frau wählen kann.

Hierbei müssen die Eheleute bei der Eheschließung dem Standesbeamten gegenüber erklären, dass das Führen eines gemeinsamen Namens gewünscht ist. Da das Namensrecht heute sehr umfangreich ist, wird man bei der Anmeldung zur Eheschließung eingehend mit diesem Thema vertraut gemacht. Auch bei der Trauung selbst verliert der Standesbeamte ein paar Worte dazu.

Die berühmten Doppelnamen gibt es nicht mehr, da der Gesetzgeber befürchtet hat, dass es zu „Bandwurmnamen“ kommen kann. Eine Weitergabe eines Doppelnamen ist nur noch dann möglich, wenn in der Geburtsurkunde bereits ein Doppelname eingetragen ist. Bis vor einiger Zeit konnte auch nur der Geburtsname weiter gegeben werden. Heute kann man aber auch den durch eine frühere Ehe erworbenen Namen in eine neue Ehe einbringen.

Des Weiteren ist es möglich eine nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe abzugeben. Haben die Eheleute bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt, können sie dies nachträglich machen, ohne dass dabei eine bestimmte Frist berücksichtigt werden muss. Allerdings kann diese Erklärung während der Ehe nicht widerrufen werden.

Nach einer Ehescheidung kann man gegenüber dem Standesbeamten erklären, dass man seinen Geburtsnamen wieder annehmen möchte. Möglich ist auch die Widerannahme eines früheren Namens, der durch eine vorangegangen Eheschließung der Familiename war.

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