Grundbuchauszug

So wie Menschen Geschichten erzählen können, so können auch Grundstücke Interessantes erzählen, seit diese angelegt wurden. Oft werden hier mehrere Jahrzehnte - wenn nicht gar Jahrhunderte - an Geschichte deutlich.

Was ein Grundstück in seiner oft langen Existenz erlebt hat, lässt sich in einem Grundbuchblatt nachvollziehen. Dieses vermittelt Informationen zu allen Veränderungen innerhalb vieler Jahrzehnte, da hier alle Rechtsveränderungen an den Grundstücken eingetragen werden.

In einem Grundbuch sind alle Grundstücke registriert, welche in der Regel bei den Amtsgerichten geführt werden. Dort wird jedem Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt zugeordnet. Da bei vielen Gelegenheiten ein Grundbuchauszug benötigt wird, kann dieser beim zuständigen Amtsgericht des Bezirkes gezogen werden.

Bei mehreren Grundstücken eines Eigentümers, können diese in Form eines so genannten Personalfoliums zusammengefasst werden.

Handelt es sich nicht um Grundstücke des Bundes, der Gemeinden oder der Länder, so müssen diese auf jeden Fall im Grundbuch erfasst werden. In den Grundbüchern bei den Amtsgerichten sind zudem öffentliche Wege, Wasserläufe und Eisenbahnen nicht registriert.

Der Aufbau des Grundbuchauszuges ist leicht nachzuvollziehen, da dieser aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis sowie drei Abteilungen besteht.

Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchauszuges sind neben dem betreffenden Grundstück sämtliche Grundstücke aufgeführt, die sich im Bereich des Grundbuchbezirks befinden. Zudem ist hier enthalten, welche Größe die Grundstücke haben und weitere Daten, die Auskunft im Hinblick auf die Vermessung geben. Weiterhin ist zu erkennen, ob es Veränderungen des Straßennamens oder in Bezug auf die Grundstücksgröße gab.

Innerhalb der drei Abteilungen des Grundbuchauszuges, werden die Details der Geschichte des Grundstücks deutlich. So gibt die erste Abteilung Auskunft darüber, welche Eigentümer es in den vergangenen Jahrzehnten oder Jahrhunderten gab. Schließlich müssen ja sämtliche Eigentümerwechsel eingetragen werden. Ferner wird in die erste Abteilung der Erwerbsgrund eingetragen.

In der dritten Abteilung werden Hypotheken sowie Grund- und Rentenschulden, also so genannte Grundpfandrechte eingetragen.

Sonstige Belastungen, die auf dem Grundstück liegen, werden in die zweite Abteilung des Grundbuchblattes eingetragen. Ein weiterer Eintrag in Abteilung zwei ist die einstweilige Sicherung beispielsweise in Form einer Vormerkung, die oft bei Kauf- oder Schenkungsverträgen ein Bestandteil des Vertrages ist. Zudem kann eine Verfügungsbeschränkung, zum Beispiel bei einer Nacherbschaft, in der zweiten Abteilung eingetragen werden.

Damit diese Eintragungen in das Grundbuchblatt eingetragen werden können und somit dem späteren Grundbuchauszug zu entnehmen sind, müssen diesem dem Grundbuchamt in Form einer öffentlichen Urkunde vorliegen.

Wird nun beim Amtsgericht ein Grundbuchauszug beantragt, so kann sich dieser je nach der Anzahl der vorhandenen Eintragungen wie eine Reise durch die Zeit lesen.

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