Grundbuchauszug
So wie Menschen Geschichten erzählen können, so
können auch Grundstücke Interessantes
erzählen, seit diese angelegt wurden. Oft werden hier mehrere
Jahrzehnte - wenn nicht gar Jahrhunderte - an Geschichte
deutlich.
Was ein Grundstück in seiner oft langen Existenz erlebt hat,
lässt sich in einem Grundbuchblatt nachvollziehen. Dieses
vermittelt Informationen zu allen Veränderungen innerhalb
vieler Jahrzehnte, da hier alle Rechtsveränderungen an den
Grundstücken eingetragen werden.
In einem Grundbuch sind alle Grundstücke registriert, welche
in der Regel bei den Amtsgerichten geführt werden. Dort wird
jedem Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt zugeordnet. Da bei
vielen Gelegenheiten ein Grundbuchauszug benötigt wird, kann
dieser beim zuständigen Amtsgericht des Bezirkes gezogen
werden.
Bei mehreren Grundstücken eines Eigentümers,
können diese in Form eines so genannten Personalfoliums
zusammengefasst werden.
Handelt es sich nicht um Grundstücke des Bundes, der Gemeinden
oder der Länder, so müssen diese auf jeden Fall im
Grundbuch erfasst werden. In den Grundbüchern bei den
Amtsgerichten sind zudem öffentliche Wege,
Wasserläufe und Eisenbahnen nicht registriert.
Der Aufbau des Grundbuchauszuges ist leicht nachzuvollziehen, da dieser
aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis sowie drei Abteilungen
besteht.
Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchauszuges sind neben dem
betreffenden Grundstück sämtliche
Grundstücke aufgeführt, die sich im Bereich des
Grundbuchbezirks befinden. Zudem ist hier enthalten, welche
Größe die Grundstücke haben und weitere
Daten, die Auskunft im Hinblick auf die Vermessung geben. Weiterhin ist
zu erkennen, ob es Veränderungen des Straßennamens
oder in Bezug auf die Grundstücksgröße gab.
Innerhalb der drei Abteilungen des Grundbuchauszuges, werden die
Details der Geschichte des Grundstücks deutlich. So gibt die
erste Abteilung Auskunft darüber, welche Eigentümer
es in den vergangenen Jahrzehnten oder Jahrhunderten gab.
Schließlich müssen ja sämtliche
Eigentümerwechsel eingetragen werden. Ferner wird in die erste
Abteilung der Erwerbsgrund eingetragen.
In der dritten Abteilung werden Hypotheken sowie Grund- und
Rentenschulden, also so genannte Grundpfandrechte eingetragen.
Sonstige Belastungen, die auf dem Grundstück liegen, werden in
die zweite Abteilung des Grundbuchblattes eingetragen. Ein weiterer
Eintrag in Abteilung zwei ist die einstweilige Sicherung beispielsweise
in Form einer Vormerkung, die oft bei Kauf- oder
Schenkungsverträgen ein Bestandteil des Vertrages ist. Zudem
kann eine Verfügungsbeschränkung, zum Beispiel bei
einer Nacherbschaft, in der zweiten Abteilung eingetragen werden.
Damit diese Eintragungen in das Grundbuchblatt eingetragen werden
können und somit dem späteren Grundbuchauszug zu
entnehmen sind, müssen diesem dem Grundbuchamt in Form einer
öffentlichen Urkunde vorliegen.
Wird nun beim Amtsgericht ein Grundbuchauszug beantragt, so kann sich
dieser je nach der Anzahl der vorhandenen Eintragungen wie eine Reise
durch die Zeit lesen.
URL des Artikels: http://eurogrube.de/geld-und-finanzen/grundbuchauszug.htm