Vertrag Rücktritt

Pacta sund servanda

Wer kennt das nicht - in anfänglicher Euphorie schließt man einen neuen Mobilfunk-Vertrag ab, weil das darin enthaltene Handy nun mal das neuste und tollste auf dem derzeitigen Markt ist. Oder man muss unbedingt die angebotene Pflegeserie der nächtlichen TV-Verkaufsshow haben. Und die Verkäuferin in der teuren Boutique erklärt mit Engelszungen, wie gut einem der sündhaft teure Anzug steht.

Im Nachhinein stellt man plötzlich fest, dass der Anzug doch nicht so vorteilhaft ist, die Creme eigentlich viel zu teuer und der bereits dritte Handy-Vertrag eigentlich nicht nötig gewesen wäre. Was also tun, wenn man die Kaufentscheidung bereut und vom Kauf zurücktreten möchte. Gibt es ein allgemein gültiges Rücktrittsrecht?

Vorsicht! Die Annahme, dass es immer ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gibt, ist leider ein weit verbreiteter Irrtum. Bei der Frage, ob dieses zweiwöchige Rücktrittsrecht wirklich gilt, ist die Art des Vertrages von maßgeblicher Bedeutung.

Per Definition ist ein Vertrag die gegenseitige Verpflichtung mindestens zweier juristischer Personen, bestimmte Regeln einzuhalten, respektive vereinbarte Pflichten zu erfüllen. Diese Verpflichtung treffen die Parteien freiwillig. Wichtiger Grundsatz hierbei ist, dass beide Parteien autonom, sprich: verfügungsberechtigt sind. Man kann also nur etwas verkaufen, was einem tatsächlich gehört.

Das Abschließen eines Vertrages bedarf nicht notwendigerweise der Schriftform. Es reicht durchaus, wenn sich beide Parteien über die jeweiligen Vertragsbestandteile einig sind. Wer setzt schon einen mehrseitigen schriftlichen Kaufvertrag beim Kauf von Lebensmitteln ab?

Sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch als auch das Handelsgesetzbuch legt Regeln im Vertragsrecht fest und überwacht diese. Allgemein lässt sich sagen, dass ein Rücktrittsrecht immer dann gegeben ist, wenn eine der Parteien die festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder der Vertragsgegenstand disfunktional ist. So kann man den defekten DVD-Player innerhalb der 14-Tage-Regelung zurückgeben und vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings muss hier dem Verkäufer vorher die Frist eingeräumt werden, den Leistungsgegenstand reparieren zu können.

Bei so genannten Fernabsatzverkäufen mittels Fax, E-Mail oder Telefon erlaubt der Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers ebenfalls ein Rückgabe- bzw. Rücktrittsrecht. Die Herausgabe des unbenutzten Vertragsgegenstandes ist Pflicht.

Ein Rücktrittsrecht von Mietverträgen ist ausgeschlossen. Stellt man zu spät fest, dass die Straße vor der Wohnung doch zu laut ist, bleibt nur die Kündigung innerhalb der Dreimonatsfrist.

Es bleibt also festzustellen, dass die Entscheidung, einen Vertrag abzuschließen, immer wohlüberlegt sein sollte. Es empfiehlt sich, den Vertragspartner im Vorfeld auf seine Vertrauenswürdigkeit zu überprüfen. Verbraucherschutzzentralen erweisen sich hier als kompetente Ansprechpartner. Auch ein genaues Studieren der mittlerweile oft anzutreffenden AGB`s (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zeigt oft, ob und in welchem Rahmen ein Rücktritt möglich ist.

Dennoch gilt als oberste Priorität: "pacta sund servanda" - ein Vertrag ist zu erfüllen!

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