Vertrag Rücktritt
Pacta sund servanda
Wer kennt das nicht - in anfänglicher Euphorie
schließt man
einen neuen Mobilfunk-Vertrag ab, weil das darin enthaltene Handy nun
mal das neuste und tollste auf dem derzeitigen Markt ist. Oder man muss
unbedingt die angebotene Pflegeserie der nächtlichen
TV-Verkaufsshow haben. Und die Verkäuferin in der teuren
Boutique
erklärt mit Engelszungen, wie gut einem der sündhaft
teure
Anzug steht.
Im Nachhinein stellt man plötzlich fest, dass der Anzug doch
nicht
so vorteilhaft ist, die Creme eigentlich viel zu teuer und der bereits
dritte Handy-Vertrag eigentlich nicht nötig gewesen
wäre. Was
also tun, wenn man die Kaufentscheidung bereut und vom Kauf
zurücktreten möchte. Gibt es ein allgemein
gültiges
Rücktrittsrecht?
Vorsicht! Die Annahme, dass es immer ein 14-tägiges
Rücktrittsrecht gibt, ist leider ein weit verbreiteter Irrtum.
Bei
der Frage, ob dieses zweiwöchige Rücktrittsrecht
wirklich
gilt, ist die Art des Vertrages von maßgeblicher Bedeutung.
Per Definition ist ein Vertrag die gegenseitige Verpflichtung
mindestens zweier juristischer Personen, bestimmte Regeln einzuhalten,
respektive vereinbarte Pflichten zu erfüllen. Diese
Verpflichtung
treffen die Parteien freiwillig. Wichtiger Grundsatz hierbei ist, dass
beide Parteien autonom, sprich: verfügungsberechtigt sind. Man
kann also nur etwas verkaufen, was einem tatsächlich
gehört.
Das Abschließen eines Vertrages bedarf nicht notwendigerweise
der
Schriftform. Es reicht durchaus, wenn sich beide Parteien über
die
jeweiligen Vertragsbestandteile einig sind. Wer setzt schon einen
mehrseitigen schriftlichen Kaufvertrag beim Kauf von Lebensmitteln ab?
Sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch als auch das
Handelsgesetzbuch
legt Regeln im Vertragsrecht fest und überwacht diese.
Allgemein
lässt sich sagen, dass ein Rücktrittsrecht immer dann
gegeben
ist, wenn eine der Parteien die festgelegten Pflichten nicht
erfüllt oder der Vertragsgegenstand disfunktional ist. So kann
man
den defekten DVD-Player innerhalb der 14-Tage-Regelung
zurückgeben
und vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings muss hier dem
Verkäufer vorher die Frist eingeräumt werden, den
Leistungsgegenstand reparieren zu können.
Bei so genannten Fernabsatzverkäufen mittels Fax, E-Mail oder
Telefon erlaubt der Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers ebenfalls
ein Rückgabe- bzw. Rücktrittsrecht. Die Herausgabe
des
unbenutzten Vertragsgegenstandes ist Pflicht.
Ein Rücktrittsrecht von Mietverträgen ist
ausgeschlossen.
Stellt man zu spät fest, dass die Straße vor der
Wohnung
doch zu laut ist, bleibt nur die Kündigung innerhalb der
Dreimonatsfrist.
Es bleibt also festzustellen, dass die Entscheidung, einen Vertrag
abzuschließen, immer wohlüberlegt sein sollte. Es
empfiehlt
sich, den Vertragspartner im Vorfeld auf seine
Vertrauenswürdigkeit zu überprüfen.
Verbraucherschutzzentralen erweisen sich hier als kompetente
Ansprechpartner. Auch ein genaues Studieren der mittlerweile oft
anzutreffenden AGB`s (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zeigt
oft,
ob und in welchem Rahmen ein Rücktritt möglich ist.
Dennoch gilt als oberste Priorität: "pacta sund servanda" -
ein Vertrag ist zu erfüllen!
URL des Artikels: http://eurogrube.de/geld-und-finanzen/vertrag-ruecktritt.htm