Grundbuchauszug

Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis über ein Grundstück. Es gibt über die Eigentumsverhältnisse, sowie die mit dem Grundstück in Verbindung stehenden Rechte und Pflichten Auskunft und kann somit Eigentümern, Käufern bzw. Interessenten die von ihnen benötigen Informationen geben.

Der Grundbuchauszug kann entweder schriftlich oder auch elektronisch beantragt werden, und zwar von jedem, der berechtigtes Interesse nachweisen kann (Bsp. Kaufabsicht). Die Kosten für einen Grundbuchauszug betragen 10 Euro für eine unbeglaubigte Ausfertigung bzw. 18 Euro für einen beglaubigten Grundbuchauszug. Banken benötigen den Grundbuchauszug bei jeder neu zu erstellenden Finanzierung, denn nur anhand dessen kann der Wert einer Immobilie errechnet werden.

Um einen Grundbuchauszug zu lesen ist es wichtig, über die Gliederung des Auszugs Bescheid zu wissen. Im Bestandsverzeichnis wird zu Anfang die Größe und Lage des Grundstücks sowie seine Katasterkennzeichnung (Flur, Flurstück) benannt. Im Anschluss folgen drei Abteilungen.

Die erste Abteilung enthält den oder die Eigentümer und gibt die jeweiligen Eigentumsverhältnisse an. Bei Ehepartnern wird hier beispielsweise das hälftige Eigentum angegeben. Die zweite Abteilung ist für die Eintragungen von Lasten und Beschränkungen vorgesehen. Hier werden beispielsweise Wege- und Leitungsrechte eingetragen, aber auch Wohnrechte und andere Grunddienstbarkeiten findet man in Abteilung zwei.

Die hier enthaltenen Rechte und Pflichten sollte jeder, der einen Grundbuchauszug in Händen hat, genau prüfen. Denn mitunter können diese den Wert eines Hauses erheblich mindern. Dies ist gerade bei einem vorhandenen Wohnrecht der Fall, bei dem eine Person lebenslang einen bestimmten Teil des Hauses nutzen darf. Wege- und Leitungsrechte hingegen mindern den Wert des Grundstücks nicht.

In der dritten Abteilung des Grundbuchauszugs findet man etwaige eingetragene Grundschulden oder Hypotheken. Hieraus wird somit auch ersichtlich, ob noch Lasten auf dem Grundstück bestehen. Ist dies der Fall, sollten Käufer der Immobilie in jedem Fall darauf drängen, dass diese gelöscht und die vorhandenen Kredite getilgt werden. Ansonsten müsste der Käufer für die bezeichneten Grundschulden sowie für die zugrunde liegenden Kredite haften.

Sollte in einem Grundbuchauszug ein Eintrag rot unterstrichen sein bedeutet dies, dass der entsprechende Eintrag bereits erledigt und gelöscht ist. Er darf jedoch nicht vollständig entfernt werden, denn er muss weiterhin sichtbar bleiben. Um eine solche Änderung oder Löschung durchzuführen, ist jedoch immer die Einwilligung des Betroffenen notwendig. Diese kann zum Beispiel durch einen Notarvertrag (beim Verkauf) besiegelt werden.

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