Abfindungshöhe

Eine Abfindung kann aus unterschiedlichen Gründen gezahlt werden. Daher gibt es, was viele gar nicht wissen, auch keine definitive gesetzliche Regelung und somit  kein geregeltes Abfindungsgesetz. Dennoch liegt eine Tatsache allen Abfindungen zugrunde - das Ende eines Arbeitsverhältnisses und damit der Verlust des Arbeitsplatzes.

Nun kann es verschiedene Motive geben, einen Arbeitsvertrag zu beenden. Einerseits kann der Arbeitgeber ein Interesse daran haben, einen Mitarbeiter zu kündigen. Andererseits ist es durchaus denkbar, dass ein Arbeitnehmer mit dem Vorschlag kommt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Im ersten Fall, wenn also eine betriebliche Kündigung erfolgt, hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, dagegen gerichtlich vorzugehen und kann eine so genannte Kündigungsschutzklage bei Gericht einreichen. Damit macht der Arbeitnehmer deutlich, dass er in der Firma weiterarbeiten möchte und somit auf Wiedereinstellung klagt. Allerdings kann man wohl davon ausgehen, dass eine Zusammenarbeit auf dieser Basis nicht mehr sehr angenehm sein wird. Das Gericht kann sogar feststellen, dass eine Unzumutbarkeit vorliegt.

Diese Feststellung kann in beide Richtungen gehen. Einmal kann es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten sein, dort wieder zu arbeiten und zum Zweiten kann es auch Gründe geben, die belegen, dass eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

Nur in diesen Fällen entscheidet das Gericht über die Höhe einer Abfindung. Dabei richtet es sich in der Regel nach den § 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes. Demnach kann ein Abfindungsbetrag in Höhe von bis zu 12 Monatsgehältern festgesetzt werden. Für ältere und langfristige Arbeitnehmer können die Beträge noch darüber liegen.

Da ein Gerichtsverfahren unangenehm und kostspielig sein kann, möchten viele Arbeitgeber dieses vermeiden und bieten von sich aus Aufhebungsverträge mit Abfindungen an. Damit soll dem Arbeitnehmer der Entschluss zum Beendigen des Arbeitsverhältnisses erleichtert werden. Die Abfindung wird dann als Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes gesehen. Aber Achtung: unbedingt darauf achten, dass in der Summe keine versteckten Arbeitsentgelte enthalten sind. Denn dann wird die Abfindung auf eine eventuelle Zahlung eines Arbeitslosengeldes angerechnet.

Es kann auch sein, dass ein langjähriger Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis beenden und dies mit Hilfe einer Abfindungszahlung realisieren möchte. Auch dann ist ein Aufhebungsvertrag denkbar.

Die Höhe der in diesen Fällen gezahlten Abfindung ist Verhandlungssache der Vertragspartner. In der Regel wird man sich aber hier am § 1a des Kündigungsschutzgesetzes orientieren, welcher eine Zahlung von einem halben Monatsgehalt je Jahr des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorsieht.

Abschließend sei noch bemerkt, dass es sinnvoll ist, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu kontaktieren, um die Steuerlast möglichst unter Anwendung der so genannten Fünftelregelung so gering wie möglich zu halten.

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