Halbwaisenrente

Wenn Vater oder Mutter sterben, fällt der Hinterbliebene erst einmal in ein tiefes Loch, von dem er glaubt nie wieder heraus zu finden, auch wenn ein intaktes soziales Umfeld den “freien Fall” etwas bremsen kann. Trotzdem ist es wichtig zu wissen, wie es auch finanziell weitergeht und welche Möglichkeiten der Zukunftssicherung bestehen.

Um dem Trauernden wenigstens die finanziellen Sorgen zu mildern, gibt es die Halbwaisenrente. Sie wird gezahlt nach dem Tod eines Elternteils, wenn die allgemeine Wartezeit des Verstorbenen erfüllt wurde. In diese Wartezeit (5 Jahre) werden Beitrags-, Kindererziehungs-, Ersatzzeiten sowie Zeiten aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting und geringfügiger Beschäftigung eingerechnet.

Berechtigt für den Erhalt der Halbwaisenrente sind nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Stief- und Pflegekinder als auch Enkel und Geschwister, die in dem Haushalt des Verstorbenen gelebt haben. Eine Wartezeit ist nicht einzuhalten, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, bzw. im Zuge des Wehr- oder Zivildienstes. Hier genügt ein Pflichtbeitrag. Auch bei Berufsanfängern braucht keine Wartezeit berücksichtigt werden, das bedeutet, der Tod ist vor dem Ablauf von sechs Jahren nach Ende der Ausbildung eingetreten und während der letzten zwei Jahre vorher wurden mehr als ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt.

Um die Rente zu erhalten, muss ein Antrag eingereicht werden, vorzugsweise unter Benutzung des offiziellen Antragsformulars, dies verkürzt die Bearbeitungszeit. Den Antrag des unter 18-jährigen Hinterbliebenen stellen die Erziehungsberechtigten, ab dem 15. Lebensjahr kann er auch direkt vom Hinterbliebenen erfolgen. Die Zahlung der Halbwaisenrente erfolgt mit dem Todestag des Verstorbenen Elternteils, falls dieser selbst Rente bezogen hat, beginnt die Rentenzahlung nach Ablauf des Monats in dem der Tod eingetreten ist. Bitte beachten Sie unbedingt, den Antrag rechtzeitig zu stellen, da die Rente maximal 12 Monate rückwirkend gezahlt wird.

Die Höhe der Rente wird wie folgt berechnet: 10 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen, zzgl. eines Aufschlags, der gesondert berechnet wird. Den Hinterbliebenen wird die Halbwaisenrente bis einschließlich des 18. Lebensjahres bezahlt, bis max. zum 27. Lebensjahr unter folgenden Voraussetzungen: Schulbesuch, Ausbildung, soziales Jahr, Behinderung. (Die Ausbildung ist nachzuweisen!) Berücksichtigt werden Einkommensgrenzen, wobei die Rente wie folgt berechnet wird:

Einkommens-Freibetrag (West: 467,46 Euro / Ost: 410,78 Euro) = übersteigender Betrag. Von diesem werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Beachten Sie bitte: Dadurch kann die Rente - schlimmstenfalls bis zum Wegfall - gekürzt werden. Bei Änderungen Ihres Einkommens, ist der Versicherungsträger unmittelbar zu informieren. Wichtig ist auch der Besitz eines Bankkontos, da die Rente grundsätzlich nur durch Überweisung erfolgt. Hilfe bei der Antragstellung leisten auf jeden Fall die Gemeindeverwaltung, bzw. die Berater des Versicherungsträgers.

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