Fahrtkostenabrechnung

Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, seine Fahrtkosten zur Arbeit, bei der Lohnsteuerjahreserklärung von der Steuer abzusetzen. Angegeben werden darf jede Strecke ab dem 20. Kilometer. Wege die darunter liegen, dürfen leider nicht von der Steuer abgesetzt werden. Grundsätzlich darf jeder Fahrtkosten absetze, egal ob er mit dem Auto, zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Arbeit gelangt.

Angegeben werden können die Fahrtkosten die während eines Arbeitsjahres entstehen. Ein Arbeitsjahr beträgt bei einer 5-Tage-Woche, insgesamt 230 Tage. Wer in der 6-Tage-Woche arbeitet, der darf insgesamt 280 Tage angeben. Wer öfter gearbeitet hat, kann diese Tage auch zusätzlich angeben. Allerdings wird dann ein Nachweis für das Finanzamt nötig. Dazu reicht es aber, wenn die Firma bei der man angestellt ist, in einem kurzen Schreiben bestätigt, dass aus innerbetrieblichen Gründen öfters gearbeitet wird.

Wie lange diese Regelung der Fahrtkostenabrechnung noch gilt, ist fraglich, denn mehrere Betroffene haben gegen die Änderung der so genannten Pendlerpauschale im Jahr 2007 geklagt. Denn erst zu diesem Zeitpunkt wurde die Zahlung ab dem 21. Kilometer geregelt. Es kann also gut sein, dass die Pendlerpauschale in Kürze geändert wird und wieder eine Fahrtkostenabrechnung ab dem ersten Kilometer erfolgen kann.

Angestellte einer Firma, welche ihren Pkw auch für dienstliche Fahrten nutzen, bekommen von ihrem Arbeitgeber in der Regel die Möglichkeit zur Fahrtkostenabrechnung. Meist wird jeder mit dem privaten Pkw gefahrene Kilometer mit 0,36 Euro vergütet. In dieser Fahrtkostenpauschale sind die Kosten für Treibstoff genauso berücksichtigt, wie die Abnutzung des Fahrzeuges und der Reifen. Da die Abnutzung mit dieser Pauschale abgegolten wird, kann ein Arbeitnehmer auch nicht Schäden an seinem Auto, von denen er meint, sie wären durch dienstliche Fahrten entstanden, dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen.

Bei dienstlichen Fahrten, die mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden, sollte man darauf achten, keine privaten Erledigungen zu tätigen. Denn sobald die Fahrt für eine private Erledigung unterbrochen wird, handelt es sich nicht mehr um eine Dienstfahrt und darf somit nicht mehr mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden. Macht dies ein Arbeitnehmer trotzdem, so täuscht er seinen Arbeitnehmer arglistig. Dies kann dazu führen, wenn der Betrug entdeckt wird, dass der Arbeitnehmer fristlos gekündigt wird.

Um dem Arbeitgeber nachzuweisen wann und wie viel man tatsächlich gefahren ist, bietet es sich an ein Fahrtenbuch zu führen. In dem Fahrtenbuch werden der Fahrtantritt, die Fahrtstrecke und das Fahrende festgehalten. Diese Nachweise erweisen sich vor allem für den Fall eines Unfalles während der Dienstfahrt als praktisch. Denn während Dienstfahrten haftet die Versicherung des Arbeitgebers und nicht die private Pkw-Versicherung.

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