Anspruch auf Arbeitslosengeld

Nicht erst dann, wenn man von Arbeitslosigkeit direkt betroffen ist, sollte man sich dafür interessieren, welche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um im Ernstfall in den Genuss von Arbeitslosengeld zu kommen. Zunächst ist es wichtig zwischen Arbeitslosengeld I und II zu unterscheiden.

Während es sich bei der Variante II um die Neuregelung der früheren Arbeitslosenhilfe, kombiniert mit der Reform der Sozialhilfe handelt, ist das Arbeitslosengeld I eine Leistung, die man im Falle des Arbeitsplatzverlustes beziehen kann. Damit ist auch schon die erste Voraussetzung genannt: Man muss arbeitslos sein, um Arbeitslosengeld beziehen zu können.

Dazu kommt aber noch ein wesentlicher Punkt: Man muss sich arbeitslos gemeldet haben. Dabei ist es wichtig, dass diese amtliche Meldung spätestens am ersten Tag nach dem Ende der Beschäftigung erfolgt. Man kann diesem Termindruck entgehen, indem man sich schon vor dem Tag X mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzt. Dies ist bereits drei Monate vor dem letzten Arbeitstag möglich. Es gibt aber noch eine weitere wichtige Voraussetzung für die Gewährung der Sozialleistung: die so genannte Anwartschaft muss erfüllt sein.

Im Klartext heißt das, man muss während der zurückliegenden zwei Jahre in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben, und zwar für eine Dauer von 12 Monaten. Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde, zählen dazu genauso wie Kurzarbeit oder saisonbedingte Winterausfallzeiten. Zu diesen notwendigen 12 Monaten darf man auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes rechnen. Die Erziehung eines Kindes bis zu dessen dritten Lebensjahr kann ebenfalls helfen, die zwölf Monate zu erfüllen, sofern man unmittelbar vor der Erziehungszeit versicherungspflichtig beschäftigt war.

Sind nun alle Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag gestellt und bewilligt, wird das Arbeitslosengeld ausbezahlt. Die Dauer der Leistungen ist abhängig von verschiedenen individuellen Faktoren, u.a. vom Lebensalter des Antragstellers. Die Höhe richtet sich nach dem vorher bezogenen Einkommen, man kann davon ausgehen, dass das spätere Arbeitslosengeld ca. 60 % des Einkommens beträgt. Das ist nicht gerade üppig, und so üben nicht wenige Bezieher von Arbeitslosengeld zusätzlich eine Nebenbeschäftigung aus.

Dies ist völlig legal und hat mit Leistungsbetrug nichts zu tun, vorausgesetzt man hält die Regeln ein. Diese beginnen damit, dass man dem Arbeitsamt jede zusätzliche Beschäftigung meldet. Sofern nicht mehr als 15 Wochenstunden nebenbei gearbeitet werden, ändert das nichts am gleichzeitigen Anspruch auf Arbeitslosengeld, und damit sich die Eigeninitiative auch lohnt, bleibt ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei. Die Zahlung endet mit der Aufnahme einer neuen Beschäftigung, oder auch mit dem Eintreten in das gesetzliche Rentenalter.

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