Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich ein Anspruch auf Sonderurlaub nicht aus dem Bundesurlaubsgesetz ableiten lässt. Ansprüche auf einen mindestens zu gewährenden Urlaub sind durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt. Vereinbarungen über jeden Urlaubsanspruch neben dem gesetzlichen, müssen in Tarifverträgen zwischen den Gewerkschaften und der Arbeitgeberseite vereinbart werden. Weitere Voraussetzungen für 'Sonderurlaub' können sich aber auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben oder aber aus dem Arbeitsvertrag des einzelnen Arbeitsnehmers.
Im Einzelnen versteht man unter Sonderurlaub kurzfristige
Freistellungen für besondere Lebensereignisse und
-situationen. Dazu können gehören, die eigene
Hochzeit, die Geburt des eigenen Kindes, der Umzug und
Todesfälle in der Familie für nahe
Angehörige. Soweit nichts anderes vereinbart ist, und nur der
Begriff 'Sonderurlaub' erwähnt ist und die Anzahl der Tage
für diesen Sonderurlaub, sind diese Tage nicht auf den
Erholungsurlaub anzurechnen und werden gesondert vergütet.
Lauten die schriftlichen Vereinbarungen anders, kann ein Sonderurlaub
ein unbezahlter Urlaub sein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer
können vereinbaren, dass unbezahlter Urlaub gewährt
wird, auch über mehrwöchige Zeiträume, z. B.
für Veranstaltungen und Wettbewerbe, die es sich empfiehlt, in
ihrer Art schriftlich aufzuführen.
Einer dieser Urlaubsarten liegt im Grund eines Umzuges. Einen
Rechtsanspruch auf einen Sonderurlaub besteht nicht. Ein Grund, dem
sich der Arbeitgeber allerdings nicht entziehen kann, wäre
beispielsweise der Todesfall in der Familie, auch im entfernten Ausland
und für längere Zeit. Auch ohne Anspruch
können besondere Fälle zu einem Sonderfall
führen. Da man solche Sonderfälle nicht
einschätzen kann, ist die juristische
Grundsätzlichkeit hier gegeben.
Es gibt für Arbeitsnehmer zahlreiche Vereinbarungen
zwischen den Tarifparteien und sehr viel mehr Vereinbarungen bestehen
innerbetrieblich, auch über den Umzug. Daher kommt es selten
zu Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten über
diese Frage.
Üblicherweise ist für den innerstädtischen
Umzug eine Freistellungszeit von einem Tag vorgesehen, für
einen über die Stadt hinausgehenden Umzug zwei oder 3 Tage.
Schwierigkeiten können sich in der Einvernehmlichkeit ergeben, wenn zufällig zum Zeitpunkt eines Umzuges eine private Abwesenheit des Arbeitsnehmers aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Aus der Verhältnismäßigkeit heraus ist von untergeordneten Gerichten entscheiden worden, dass das betriebliche Interesse höher einzuschätzen ist als das des Arbeitsnehmers. Hier wurde grundsätzlich auf die Folgewirksamkeit eines evtl. Schadens für den Betrieb und für die soziale Struktur abgestellt. Im Einzelfall muss das erhöhte betriebliche Interesse bei einem Zweifel nachgewiesen werden.