Wer einen unaussprechlichen, peinlichen oder komischen Nachnamen hat, hat es im Alltag oft nicht leicht und wird Opfer von Verspottung. Es gibt zwar viele Menschen, die so selbstbewusst sind, dass ihnen ihr Name nichts ausmacht und sogar selber Witze darüber machen. Aber die meisten Betroffenen würden ihren ungeliebten Namen doch lieber heute als morgen gegen einen anderen eintauschen.
Glücklicherweise kann man unter bestimmten Umständen seinen Namen ändern lassen. Die Grundlage dafür bildet das Namensänderungsgesetz (NamÄndG). Dieses besagt allerdings in § 3, dass ein Nachnahme nur dann geändert werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass zu viele Menschen ihren Namen ändern. Dies würde zu Chaos führen und kann daher nicht im öffentlichen Interesse liegen.
Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liegt vor, wenn der bisherige Name anstößig oder lächerlich klingt und davon auszugehen ist, dass der Antragssteller unter seinem Namen leidet. Die oben genanten Namensbeispiele erfüllen dieses Kriterium und der Antrag wird daher in der Regel auch genehmigt. Aber auch Namen, die besonders schwierig auszusprechen oder zu schreiben sind, werden als änderungswürdig angesehen. In solchen Fällen darf dann der Name aber nur soweit angepasst werden, dass er leichter zu schreiben bzw. auszusprechen ist.
In allen anderen Fällen kann der neue Name prinzipiell frei gewählt werden. Nicht wählbar sind allerdings so genante Sammelnamen (wie Meier, Müller, Schulze), sowie Namen, die ihrerseits wieder zu Problemen führen könnten. Man kann seinen Namen also nicht mit der Begründung ändern, dass er lächerlich klingt und stattdessen einen Namen wählen, der anstößig oder schwer auszusprechen ist.
Zuständig für die Namensänderung ist die örtliche Kommunalverwaltung bzw. das Standesamt. Zur Antragsstellung mitzubringen sind der Personalausweis, die Geburtsurkunde, ein Führungszeugnis sowie evtl. Nachweise, dass der derzeitige Name eine Belastung darstellt (z.B. ein Attest von einem Psychologen). Manchmal reicht auch eine kurze Begründung, die auch kurz ausfallen kann, wenn die Problematik des Namens offensichtlich ist.
Nach der Antragsstellung setzt sich die Kommunalverwaltung dann mit der Schuldnerverwaltung und der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung. Dabei wird abgeklärt, ob der Antragssteller seinen Namen nicht lediglich deshalb ändern möchte, weil er seine Identität verschleiern will. Wird der Antrag schließlich genehmigt, stellt die Behörde eine Urkunde aus, mit der der Antragssteller seinen Personalausweis und sonstige Ausweise und Dokumente ändern lassen kann.
Eine Namensänderung kann relativ teuer werden. Je nach Verwaltungsaufwand beträgt die Gebühr zwischen 2,50 Euro und 1.022 Euro. Bei geringem Einkommen kann aber auch ein Antrag auf Ermäßigung bzw. Ratenzahlung gestellt werden.