Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen einen Vertrag
nach Paragraf 611 BGB. In diesen, als Arbeitsvertrag bezeichneten
festgehaltenen, Willenserklärungen, werden Rechte und
Pflichten beider Vertragsparteien vereinbart. Zu diesen Rechten
gehört auch das Recht auf Urlaub.
Die Form des Vertrages ist dabei nach Paragraf 311 BGB
nebensächlich. D.h. der Vertrag ist mündlich genauso
wirksam wie schriftlich. Nur ist die Beweiskraft beim schriftlichen
Vertrag besser gegeben.
Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholungsurlaub. Dieser
Rechtsanspruch beinhaltet die bezahlte Freistellung von der
Arbeitspflicht für einen bestimmten Zeitraum. Die weitere
Zahlung des Entgeltes während des Urlaubs, musste erst mit
höchstrichterlichem Urteil durch das Bundesarbeitsgericht im
Jahr 1984 entschieden werden.
Der Urlaubsanspruch wird weitestgehend durch das Bundesurlaubsgesetz
(BUrlG) geregelt. Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche
Personen können sich beim Rechtsstreit über ihren
Anspruch auf Urlaub auf dieses Gesetz berufen. So können z.B.
auch freie Mitarbeiter und Heimarbeiter nach dem Willen des
Gesetzgebers, ihre Rechte nach den Arbeitsgesetzen einklagen. Laut
Paragraf 3 Absatz 1 des BUrlG, beträgt der Mindesturlaub zur
Erholung für Arbeitnehmer seit 1995 mindestens 24 Werktage.
Gesetzliche Feiertage und Sonntage werden in die Berechnung der Anzahl
der Urlaubstage nicht miteinbezogen.
Nach dem dritten Absatz des Paragrafen 3 des BUrlG sind Werktage alle
Kalendertage, die nicht Sonntage oder Feiertage sind. Die Samstage
zählen dabei auch zu den Werktagen. Als das
Bundesurlaubsgesetz 1965 in Kraft trat, gab es noch keine
Fünftagewoche. Erst 1987 musste das Bundesarbeitsgericht
entscheiden, dass der Urlaubsanspruch von Werktagen in Arbeitstage
umzurechnen ist, wenn die Arbeitszeit nicht auf alle Werktage einer
Woche verteilt ist.
Die Anzahl der Werktage wird durch sechs dividiert und mit der Anzahl
der Arbeitstage einer Woche multipliziert. Das bedeutet bei einer
Fünftagearbeitswoche einen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen.
Bei Schichtarbeit und einer so genannten rollenden
siebentägigen Arbeitswoche, wird sich die Umrechnung auf das
gesamte Kalenderjahr beziehen. Dadurch kann der Urlaubsanspruch
abweichend von der Kalenderwoche berechnet werden.
Der Anspruch auf Urlaub beginnt nach einer Wartezeit von sechs Monaten.
Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit beendet,
steht dem Arbeitnehmer anteiliger Urlaub zu. Das Gesetz stellt dabei
auf volle Monate ab, womit für den nicht vollendeten Monat
kein Urlaubsanspruch besteht. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs
hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, doch sind die Wünsche
der Arbeitnehmer dabei vorrangig zu berücksichtigen. Der
Urlaub ist im laufenden Urlaubsjahr, sprich Kalenderjahr zu nehmen.
In Ausnahmefällen kann der Urlaub auf das folgende Jahr
übertragen werden. Damit der Anspruch nicht verfällt,
sollte der alte Urlaub im ersten Quartal des nächsten Jahres
genommen werden.