Lastenzuschuss

Mieter, deren monatliches Einkommen nicht ausreicht um die anfallenden Kosten für ihre Wohnung und die entstehenden Nebenkosten zu decken, haben ein Anrecht darauf, einen Mietzuschuss beziehungsweise Wohngeld zu beantragen.

Damit soll eine angemessene wirtschaftliche Sicherung und familiengerechtes Wohnen gesichert werden. Weniger bekannt ist allerdings die Tatsache, dass auch Hauseigentümer oder Besitzer einer Eigentumswohnung, die ihre Immobilie selbst bewohnen und nur über ein geringes Einkommen verfügen, einen so genannten Wohngeldantrag stellen können. Diesen Antrag bezeichnet man in diesem Fall als Lastenzuschuss.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Personen, deren Eigenheim nicht mehr als zwei Wohnungen besitzt, von denen eine selbst genutzt und die andere durchaus eine Einliegerwohnung sein darf. Ebenfalls antragsberechtigt sind Eigentümer einer Kleinsiedlung, also eines Hauses mit angemessenem Land, das zur gartenbaulichen Nutzung für den Eigenbedarf oder einen fühlbaren Zuverdienst geeignet ist.

Besitzer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, die neben einem ausreichenden Wohnraum auch der Selbstversorgung und der Einkommensverbesserung dient, können ebenfalls einen Lastenzuschuss beantragen. Ein Antrag kann beim zuständigen Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde gestellt und eingereicht werden.

Bei der Antragseinreichung werden verschiedene Angaben und Unterlagen benötigt, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung zu gewährleisten. Von Eigenheimbesitzern werden hier folgende Nachweise benötigt: der Kauf- oder Kaufanwärtervertrag für die Immobilie, der Nachweis über die anfallenden Belastungen, gegebenenfalls eine Fremdmittelbescheinigung, den Bescheid über die Eigenheimzulage, den Nachweis über den Erbbauzins, den Grundsteuerbescheid, eine Wohnflächenberechnung, den Grundbuchauszug und die Meldebescheinigung.

Grundsätzlich gibt es, wie leider so oft in Deutschland, keine bundeseinheitlichen Antragsformulare. Grundsätzlich kann man natürlich derartige Leistungen auch nur bekommen, wenn man einen entsprechenden Antrag stellt. Der Lastenzuschuss wird, genau wie das Wohngeld, nicht rückwirkend gezahlt. Die Zahlung erfolgt erst ab dem Einreichungs- und Bewilligungsmonat. Die Dauer der Zahlung ist auf 12 Monate beschränkt, deshalb muss zwei Monate vor Ablauf der Frist erneut ein Antrag gestellt werden.

Da der Zuschuss auf der Grundlage der persönlichen Lebensverhältnisse berechnet wird, kann die Leistung im Verlauf des Bewilligungszeitraums auch erhöht, verringert oder gestrichen werden, wenn sich die Umstände ändern. Aus diesem Grund besteht natürlich auch eine Mitteilungs- oder Meldepflicht von Seiten des Antragstellers.

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