Studienkosten / Studiengebühren von der Steuer absetzen

Studiengebühren sind ein Thema, das immer wieder aufs Neue Studierende und Eltern, die ihre Kinder finanziell unterstützen, gleichermaßen beschäftigt. Daher ist der Aspekt, die Gebühren für das Studium von der Steuer absetzen zu können, für viele interessant. Doch nur wenige kommen aufgrund gegebener Voraussetzungen in den Genuss einer Rückzahlung von Studiengebühren.

Allgemein können im Jahr bis zu 4.000 Euro im Falle eines Erststudiums geltend gemacht werden. Unter Sonderausgaben können Studierende in ihrer Steuererklärung die Ausgaben für das Studium aufführen, so die Steuerlast senken und vom Fiskus eine Teilrückzahlung der bezahlten Gebühren erwirken. Doch nicht immer ist für Studierende eine Steuerentlastung durch Angabe von Sonderausgaben möchlich, denn nur wer Steuern zahlt, kann diese Ausgaben absetzen.

Steuern beim berufsbegleitenden Studium

Besonders interessant ist eine Rückzahlung von Studienkosten für Studierende die berufsbegleitend ein Studium absolvieren, welches die Karrierechancen steigert und von Bedeutung für den aktuell ausgeführten Beruf ist. Da es sich hierbei um eine Regelung unter den Gesichtspunkten eines Zweitstudiums handelt, können alle anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend gemacht und vom Fiskus zum einen im Gleichen, aber auch in den Folgejahren, zurückverlangt werden.

Neben den Kosten für Studienmaterial und die Studiengebühren fallen in diesen Bereich auch Anfahrtskosten, die auf dem Weg zu Prüfungen anfallen. Hilfreich kann bei Angabe eines Zweitstudiums ein Schreiben des Arbeitgebers sein, da belegt werden muss, dass da Studium dem Zwecke der Weiterbildung dienlich und eine höhere Qualifikation erreichbar ist. Ferner ist es möglich mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag zu schließen, bei dem ein begleitendes Studium vorausgesetzt wird. Der Arbeitsvertrag wandelt sich dabei in ein Ausbildungsverhältnis um und die Studiengebühren können als Werbungskosten abgesetzt werden.

Steuern beim Vollzeitstudium

Weniger Zuversicht auf Rückerstattung kann hingegen dem Vollzeitstudierenden in Aussicht gestellt werden. Im Falle eines Erststudiums, können die Studiengebühren nur als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dieses Prinzip birgt allerdings den Haken, dass Studierende während der Zeit ihres Studiums einer Beschäftigung nachgehen und Steuern zahlen müssen.

Bei geringfügigem Einkommen, etwa einer 400-Euro-Arbeitsstelle der die meisten Studenten nachgehen, und einem Einkommen unter 7.664 Euro im Jahr, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass die Studiengebühren als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, ist es für viele Studenten auch nicht möglich von einer Rückzahlung Gebrauch zu machen nachdem sie das Studium beendet haben. Eine Möglichkeit der steuerlichen Absetzung bei Vollzeitstudierenden ist so in den wenigsten Fällen gegeben.

Doch nicht nur Studierende können eine Rückzahlung von Studiengebühren für sich beanspruchen, auch Eltern können diese absetzen. Beziehen die Kinder weder Kindergeld, noch wird ein Kinderfreibetrag genutzt, so können Studiengebühren als Sonderkosten geltend gemacht werden. Als Teil der Unterhaltskosten können die Studiengebühren das elterliche Budget um höchsten 7.680 Euro schmälern, um voll steuerlich absetzbar zu sein. Jedoch erhalten meist nur Kinder über 27 Jahren kein Kindergeld mehr, weshalb diese Möglichkeit nur für ältere Studierende eine Alternative bietet.

Es zeigt sich, dass die Regelungen zur Rückzahlung von Studiengebühren vom Gesetzgeber sehr strikt geregelt sind und es somit nur für Wenige möglich sein wird, die Studienkosten künftig von der Steuer abzusetzen.

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