Antrag auf Kindergeld

Kinder großzuziehen kostet Geld, und je älter die Kinder werden, desto höher ist die finanzielle Belastung für die Eltern. Zum Glück gibt es jedoch das Kindergeld, das sogar unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern gewährt wird. Anspruch auf Kindergeld hat grundsätzlich jeder, der in Deutschland wohnt und steuerpflichtig ist. Auch Groß- oder Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld beantragen. Monatlich gibt es für jedes Kind 154 Euro, ab dem vierten Kind sogar 179 Euro.

Das Kindergeld wird bei der örtlichen Familienkasse beantragt und direkt von dieser auch ausgezahlt. Die Familienkasse hat ihren Sitz normalerweise in der zuständigen Zweigstelle der Bundesagentur für Arbeit. Dort sind auch die Antragsformulare erhältlich, können aber auch auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit runtergeladen werden.

Kindergeld erhält grundsätzlich der Elternteil, der den Antrag stellt. Der andere Elternteil muss sein Einverständnis darüber mit seiner Unterschrift erklären. Getrennt lebende Eltern müssen sich also einigen, wer von beiden das Kindergeld beantragt. Eine Aufteilung auf beide Elternteile ist nicht möglich, und es wird auch nicht automatisch an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt.

Kindergeld gibt es von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Solange es sich noch in der Ausbildung befindet, wird das Kindergeld höchstens bis zum 25. Lebensjahr gewährt. Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes verlängern diesen Zeitraum um die geleisteten Monate. Auch eine freiwillige längere Verpflichtung zum Wehrdienst verlängert den Anspruchszeitraum. Das Ausbildungsverhältnis sowie Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sind über entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. Ist das Kind über 18 und nicht in der Ausbildung, aber arbeitsuchend gemeldet, wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld gezahlt. Es darf dabei auch einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

Das Kindergeld wird auch rückwirkend gezahlt, beginnend mit dem Monat der Geburt des Kindes. Nach vier Jahren verjährt allerdings der Anspruch, sodass am besten gleich nach der Geburt des Kindes der Antrag gestellt werden sollte.

Erzielt das Kind ein eigenes Einkommen, z.B. aus einem Ausbildungsverhältnis, muss dies der Familienkasse mitgeteilt werden. Der Grenzbetrag liegt derzeit bei 7.680 Euro jährlich. Wird dieser Betrag überschritten, verfällt der Anspruch auf Kindergeld komplett. Es zählt dabei das Brutto- und nicht das Nettoeinkommen. Zusätzlich sollte beachtet werden, dass neben dem monatlichen Einkommen auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zu berücksichtigen sind.

In regelmäßigen Abständen verschickt die Familienkasse Fragebögen, um zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Um den Anspruch nicht zu verlieren, sollten diese Formulare zeitnah ausgefüllt und wieder bei der Familienkasse eingereicht werden.

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