Gewerbemietvertrag Kündigungsfrist
Im Gegensatz zum Wohnraummietvertrag besteht beim Gewerbemietvertrag relativ große Vertragsfreiheit. Viele gesetzliche Vorschriften, die für Wohnraummietverträge gelten, sind bei Gewerbemietverträgen nicht anwendbar.
Beim unbefristeten Gewerbemietvertrag gibt es keine besonderen Bestimmungen über den Kündigungsschutz. Ausgeschlossen sind auch die Sozialklausel, der Räumungsschutz des Mieters und der Zeitmietvertragsbestandschutz. Ist keine anders lautende Vereinbarung getroffen worden, kann während der Vertragslaufzeit nicht einmal die Miete erhöht werden. Für beide Seiten empfiehlt sich daher, einen schriftlichen Vertrag, möglichst mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, abzuschließen. So können sowohl Vermieter als auch Mieter zu Vertragsbeginn Ihnen wichtige Klauseln festlegen.
Alle Mietverträge über die Vermietung von Gewerberäumen werden vom gewerblichen Mietrecht erfasst. Eine Ausnahme besteht in Mischmietverhältnissen. Wird das Mietobjekt sowohl als Wohnraum als auch als Gewerberaum angemietet, gelten die Mieterschutzvorschriften nur dann, wenn die Einnahmen des Gewerbes nicht deutlich über dem Mietanteil für den Wohnraum liegen.
Die Vertragsdauer wird ebenfalls vorher schriftlich festgelegt. Meist wird der Gewerbemietvertrag für eine Dauer von drei bis zehn Jahren geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Mieter das Vertragsverhältnis nicht verlängern, es sei denn, der Vermieter stimmt zu. Hier ist eine deutliche Mieterhöhung wahrscheinlich.
Die Kündigungsfrist für Gewerbemietverträge wird ebenfalls meist bei Vertragsabschluss vereinbart. So sind sehr kurze Kündigungsfristen möglich. Wird dies unterlassen, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 580a Abs. 2 BGB. Hier ist geregelt, dass die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zu erfolgen hat. Wirksam wird die Kündigung dann zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres.
Kündigt der Mieter erst am 4. Werktag, bleibt der Mietvertrag für noch weitere 9 Monate gültig. Die Kündigungsfristen sind also jeweils spätestens:
3. Januar zum 30. Juni
3. April zum 30. September
3. Juli zum 31. Dezember und
3. Oktober zum 31. März.
Der Vermieter wiederum kann den Vertrag nur dann kündigen, wenn der Mieter mit mindestens zwei Mieten im Rückstand ist oder die Miete über einen längeren Zeitraum stets unpünktlich zahlt. Zudem hat der Vermieter das Recht, den Gewerbemietvertrag aufzulösen, wenn der Mieter den Gewerberaum nicht bestimmungsgemäß nutzt. Der Mieter wiederum ist nicht berechtigt, den Gewerbemietvertrag wegen ausbleibender oder geringer Umsätze zu beenden. Dieses Risiko trägt er in vollem Umfang.
Viele Vertragsklauseln können im Gewerbemietvertrag ohne gesetzliche Beschränkungen geregelt werden. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass der Mieter von Gewerberäumen keinerlei Mieterschutz erhält, wie es im Wohnmietrecht üblich ist. Die Vertragsfreiheit sollte also genutzt werden, um von Anfang an einen für beide Seiten gesicherten Vertrag aufzusetzen. Hierfür ist die Hilfe eines Rechtsanwaltes unerlässlich, um spätere Folgeschäden zu vermeiden.
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