Schenkungssteuer

Wer in Deutschland etwas geschenkt bekommt, der freut sich nicht ausschliesslich daran. Denn mit jeder größeren Schenkung verdient auch der Fiskus mit. Dies ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt, woran man erkennen kann, dass zwischen Erbschaften und Schenkungen vom Gesetzgeber ein enger Zusammenhang gesehen wird.

Dies ist auch zutreffend, denn Schenkungen dienen häufig dazu, Erbschaften vorzuziehen und damit den Beschenkten noch zu Lebzeiten des Schenkers etwas Gutes zu tun. Dass bei einer geschickten Gestaltung der Schenkungen dabei die Steuerlasten minimiert werden könnten, ist ein zusätzliches Argument für Schenkungen.

Mit der Schenkungsteuer des Staates (genau wie die Erbschaftssteuer eine wichtige Einnahmequelle der Bundesländer) wird jede Art von unentgeltliche (nicht wechselseitiger) Zuwendung zwischen Lebenden besteuert, sofern der Beschenkte oder Schenker ein Inländer ist. Aber auch bei der Beschenkung eines Nichtinländers tritt dann Steuerpflicht ein, wenn das Geschenk sich aus dem deutschen Inlandsvermögen eines Schenkers speist.

Die Schenkungsteuer ist eine wichtige Ergänzung der Erbschaftsteuer. Denn mit der Schenkungssteuer soll verhindert werden, dass die Erbschaftsteuer durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers umgangen werden kann. Deshalb gelten für Schenkungen zunächst dieselben Regelungen und Freibeträge wie bei Erbschaften. Daraus folgt, dass für Geschenke zwischen nahen Verwandten hohe Freibeträge existieren. Für die Schenkungsteuer gelten also analoge Grundsätze im Vergleich zur Erbschaftsteuer.

Allerdings kann eine Schenkung ohne Berücksichtigung der vorherigen Schenkung alle 10 Jahre wiederholt werden. Ein großes Erbe kann also auf diese Weise über viele Jahrzehnte verteilt werden. Denn bei jeder Schenkung wird die Schenkungssteuer dann so berechnet als ob das komplette Erbe übertragen würde.

Vorausgesetzt man hält sich an die 10-Jahres-Frist, dann kann also eine Erbschaft in Höhe von einer Mio. Euro als Erbschaft von 500.000 Euro auf zwei einzelne Schenkungen alle 10 Jahre verteilt werden. Geht die Schenkung dann an nahe Verwandte, dann sind die Freibeträge für Erbschaften jeweils auf den kleinen Betrag anwendbar. Es fallen in dem Fall keine oder nur sehr geringe Schenkungssteuern an. Auch wenn es sich nicht um nahe Verwandte handelt, führt dieses Splitting jeweils zu deutlich niedrigeren Steuern.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben bei einer Schenkung oder einem Erbe ab 2009 einen Freibetrag von 500.000 Euro. Eine Schenkung als vorgezogene Erbschaft macht nur dann Sinn, wenn dieser Betrag überschritten wird. Liegt der Betrag beispielsweise bei 700.000 Euro, dann könnte ein entsprechend vermögender Ehepartner 200.000 Euro zehn Jahre vor dem Ableben übertragen.
Die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer wäre dann bei 0 Euro, denn jeder einzelne Schenkungs- oder Erbschaftsbetrag liegt innerhalb der Freibetragsgrenze.

Gleiche Überlegungen gelten auch bei anderen Fallkonstruktionen. So liegt der Freibetrag für einen Enkel seit 2009 bei 200.000 Euro. Der Erblasser eines großen Vermögens, der an seine Enkel steuerfrei mehr als 200.000 Euro vererben will, muss einfach dafür sorgen, dass er 10 Jahre vor seinem Ableben schon soviel an die Enkel ausschüttet, dass hinterher keine Erbschaftssteuer mehr anfällt.

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