Werkvertrag

Der Werksvertrag ist eine entgeltliche Vertragsform, die auf Gegenseitigkeit ausgelegt wurde. Zu finden sind die rechtlichen Grundlagen in den §§ 631 bis 650 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Hier verpflichten sich der Unternehmer und der Besteller jeweils zu einer Leistung. Beim Unternehmer handelt es sich dabei um die Tatsache, dass er eine bestimmte Sache beziehungsweise ein so genanntes Werk herstellen wird. Dagegen ist der Besteller (zugleich der Kunde) nunmehr zur Abnahme dieses Werkes verpflichtet, wozu er gleichzeitig die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat.

Wichtige Elemente eines Werkvertrages

Es gibt einige Elemente, die zwingend in einem Werkvertrag enthalten sein müssen. Dazu zählt zunächst die detaillierte Aufgabenstellung inklusive eines Termins zur Fertigstellung. Es müssen ferner die Kosten für die Herstellung, die entsprechenden Zahlungsvereinbarungen sowie die Pflichten der Gewährleistung in dem Vertrag festgelegt werden. Bezüglich der Haftung und einer eventuellen Kündigung des Vertrages müssen gleich schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen werden. Nicht vergessen werden sollte auch die vertragliche Festlegung der Nutzungsrechte.

Abgrenzung zu anderen Verträgen

Um den Werksvertrag gegenüber anderen Verträgen abzugrenzen, ist gerade die Werkherstellung sehr wichtig. Für die Form des Werksvertrages ist gerade dieser Punkt von entscheidender Wichtigkeit. Diese Herstellung stellt eine Leistung oder auch einen Erfolg dar, der einfach als Produkt zu erbringen ist. Dagegen ist dies bei einem Arbeitsvertrag nicht der Fall, da hier nur die reine Arbeitsleistung zählt. Mehr wird durch einen Arbeitsvertrag nicht geschuldet.

Zu beachten

Es gibt drei verschiedene Punkte, die bei einem Werkvertrag besonders wichtig sind. So geht es nächst um das übliche Entgelt. Dabei sollte es vorzugsweise eine Vereinbarung über die Kosten geben. Geschieht dies nicht, so kann auch durch den Unternehmer keine Berechnung von Kosten erfolgen. Schließlich kann nicht einfach so berechnet werden, was gerade gewünscht wird. Hier zählt nur das als Vergütung, was gerade in diesem Tätigkeitsfeld als üblich gilt.

Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt des Werksvertrages liegt darin, dass es ohne Erfolg keine Vergütung gibt. Bei Annahme eines zu reparierenden Gerätes wird nur dann das entsprechende Entgelt gezahlt, sofern dies vertraglich festgelegt wurde. Zuvor hat er allerdings geprüft, ob eine Reparatur Sinn macht oder ob eine Reparatur gar scheitern kann. Für diese Arbeit zur Feststellung der Durchführbarkeit einer Reparatur werden dann allerdings die entsprechenden Kosten fällig.

Ebenso von Bedeutung ist der Punkt der Nachbesserung eines Werkes, wenn dieses durch ihn nachweislich mangelhaft hergestellt wurde. Dann muss der Besteller dem Unternehmer die Möglichkeit gegeben werden, das Werk nachzubessern. Es kann allerdings dann auch möglich sein, dass ein Werk neu angefertigt wird.`Damit dieses nahtlos gelingt, sollte der Besteller eine Frist setzen und dann den Unternehmen bei Nichteinhaltung dieser Frist zur Haftung auffordern. Dem Besteller oder dem Kunden entstehen durch diese Maßnahmen keinerlei Kosten.

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