Welche Zinsen und Gebühren darf ein Pfandleihhaus verlangen?
Geregelt ist dies in der „Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher“, die zum Beispiel hier zu finden ist:
http://bundesrecht.juris.de/pfandlv/BJNR000580961.html.
Der maximal zulässige Zinssatz beträgt monatlich ein Prozent. Darüber hinaus können Kosten des Geschäftsbetriebs in Rechnung gestellt werden, die abhängig von der Höhe des gewährten Darlehns ebenfalls begrenzt sind. Bei einem Darlehen von 50 Euro sind beispielsweise maximal zwei Euro pro Monat zulässig. Erst ab einem Darlehensbetrag von 300 Euro kann diese Gebühr frei vereinbart werden.
Weitere Kosten können nur entstehen, falls der Kunde das Pfand nicht vereinbarungsgemäß auslöst. In diesem Fall ist der Pfandleiher berechtigt, die Kosten der Verwertung aus einem möglichen Verwertungsüberschuss zu begleichen. Die Haftung des Kunden ist in jedem Fall auf den Erlös des Pfands begrenzt, weitere finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Pfandleiher bestehen nicht.
Wann und wie darf ein Pfandleihhaus ein Pfand verwerten?
Sofern der Kunde keiner früheren Verwertung zustimmt, darf diese frühestens einem Monat nach dem vereinbarten Rückzahlungstermin erfolgen. Der erste Versuch einer Verwertung muss in jedem Fall im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erfolgen. Der Versteigerungstermin muss öffentlich bekannt gemacht werden.
Die Verwertung muss spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung erfolgen. Diese Vorschrift verhindert, dass der Pfandleiher einen Gegenstand zu gering beleiht und ihn danach in seinen Privatbesitz übernimmt. Darüber hinaus soll durch die öffentliche Versteigerung sichergestellt werden, dass ein möglichst hoher Erlös für das Pfand erzielt wird, da ein etwaiger Überschuss dem Kunden zusteht.
Dazu muss der Kunde aber selbst aktiv werden und seine diesbezüglichen Ansprüche unter Vorlage des Pfandscheins geltend machen. Tut er dies nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren, verfällt dieser Überschuss zu Gunsten des Fiskus des jeweiligen Bundeslandes.
Erst nach mindestens einer erfolglosen Versteigerung darf der Pfandleiher das Pfand verkaufen. Alle Pfänder, die in den Auslagen der Pfandleihhäuser um Verkauf angeboten werden, müssen somit wenigstens eine erfolglose Versteigerung durchlaufen haben.
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