Handelsregisterauszug

Das Handelsregister stellt innerhalb Deutschlands ein öffentliches Verzeichnis dar, das Eintragungen über alle angemeldeten Kaufleute eines Bezirks des dafür zuständigen Registergerichts führt. Das Registerrecht gehört im Allgemeinen zu dem Gebiet der Gerichtsbarkeit, die auf Freiwilligkeit basiert.

Eintragungen in das Handelsregister

Das Handelsregister oder kurz Register besteht in der Regel aus zwei Abteilungen. Die Unterteilung erfolgt dabei einerseits in die Abteilung A, in die sowohl Personengesellschaften, Einzelunternehmen, wie auch rechtsfähige wirtschaftliche Vereine niedergeschrieben werden. In der anderen Abteilung, die Abteilung B, werden Kapitalgesellschaften festgehalten. Die Abkürzungen für diese beiden Abteilungen lauten HRA und HRB.

Anmeldungen zum Handelsregister, einzeln zu erwähnen wären hier Veränderungen, Neueintragungen und Löschungen, müssen elektronisch in beglaubigter und gleichfalls öffentlicher Form erfolgen. Diese Regelung kann auch in § 12 Absatz 1 des HGB nachgelesen werden.

Grundsätzlich erfolgen Eintragungen nur auf einen zuvor eingereichten Antrag. Sollte eine erforderliche Anmeldung unterbleiben, kann ein Zwangsgeld erhoben werden. Dieses Zwangsgeld kann oftmals bis zu 5.000 Euro betragen, was in dem § 14 des HGB festgelegt ist.

Ein Unternehmen ist verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, wenn dieses nach seiner Art oder seinem Umfang einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb entspricht. Diese Regelung findet sich sowohl in § 1, wie auch in § 29 des HGB wieder. Davon ausgenommen sind lediglich so genannte Kleingewerbetreibende. Dazu zählen Kaufleute, die zwar ein wirtschaftliches Gewerbe ausüben, jedoch nicht denselben Regelungen wie gewöhnliche Kaufleute unterliegen. Hierfür kann im HGB in § 1 Absatz 2 nachgeschlagen werden.

Das Handelsregister besteht üblicher Weise nach der Handelsregisterverordnung aus den Registerblättern, die oftmals elektronisch geführt werden, und enthält alle wichtigen Angaben. Zu diesen zwingend erforderlichen Angaben zählt neben dem Sitz der Niederlassung, inklusive den Zweigniederlassungen sowie die dazugehörigen Anschriften, ebenfalls die Firma generell, sowie der Gegenstand des Unternehmens.

Des Weiteren werden die Vertretungsberechtigten Personen, wie der Vorstand, geschäftsführende Direktoren, die Leitungsorgane, Prokuristen, der Geschäftsführer, persönliche haftende Gesellschafter, sowie der Inhaber, schriftlich festgehalten. Zu diesen Daten zählt ebenfalls die besondere Vertretungsbefugnis.

Auch ist die Rechtsform des Unternehmens ein wichtiges Detail, das im Handelsregister festgehalten wird. Aber auch die Kommanditisten, sowie das Stamm- oder Grundkapital, kann auf Wunsch aus dem Handelsregister entnommen werden.

Die Eintragungen in dieses Register können entweder rechtserzeugend oder rechtsbezeugend sein. Eintragungen, die rechtserzeugend, auch konstitutiv oder rechtsbegründend genannt, erhalten ihre Rechtswirkung erst durch die Eintragung selbst. Hingegen werden Rechtsbezeugende Eintragungen, auch als deklaratorisch oder rechtserklärend bezeichnet, bereits vor der eigentlichen Eintragung in das Handelsregister wirksam, und werden durch die Eintragung lediglich bestätigt.

Das Handelsregister genießt in Deutschland öffentlichen Glauben, was bedeutet, dass falsche Eintragungen gegenüber gutgläubigen Dritten als vollkommen korrekt gelten. Außerdem können Tatsachen, die nicht eingetragen wurden, Gutgläubigen nicht entgegengehalten werden. Nachgeschlagen werden kann das auch in § 15 Absatz 1 des HGB als die negative Publizität. Dadurch wird deutlich, welche Macht der Handelsregisterauszug in Deutschland besitzt.

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