Prozesskostenhilfe kann erhalten, wem als Prozessbeteiligtem vor einem deutschen Gericht Kosten entstehen. Im Wesentlichen sind das Kläger und Beklagte, in Einzelfällen kann der Betroffene auch in anderer Funktion (z.B. Nebenkläger in einem Strafverfahren) am Prozess beteiligt sein. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist nicht an den Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft gebunden.
Weitere Anspruchsvoraussetzung ist die Bedürftigkeit. Die Kriterien dafür sind kompliziert, da sowohl die Einkommens- und Vermögenssituation berücksichtigt werden müssen, als auch die zu erwartenden Kosten es Verfahrens. Eine einfache Bedürftigkeitsprüfung wie im Falle von Sozialleistungen scheidet hier aus. Da die aufzubringenden Kosten mehrere Tausend Euro betragen können, wäre ein Kriterium wie „Einkommen über dem Existenzminimum“ ungeeignet.
Wer entscheidet über die Gewährung von Prozesskostenhilfe anhand welcher Kriterien?
Die Entscheidung liegt immer bei dem Gericht, vor dem der Antragsteller einen Prozess zu führen beabsichtigt. Dort ist auch der Antrag zu stellen. Neben den bereits genannten grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen hat das Gericht zu prüfen, ob das beabsichtigte Verfahren realistische Erfolgsaussichten bietet. Dies ist eine äußerst diffizile rechtliche Herausforderung, da in der Entscheidung über die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht die Hauptverhandlung vorweg genommen werden darf.
Formal soll das Gericht diese Entscheidung anhand einer lediglich „summarischen Prüfung“ des Sachverhalts treffen. Eine Gratwanderung, zumal das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidungspraxis über Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen hohe Hürden aufgestellt hat. Die Rechtsweggarantie gehört zu den Grundrechten (Artikel 19 Grundgesetz). Jemandem den Rechtsweg de facto zu verwehren, bedarf daher einer sehr stichhaltigen Begründung.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf außerdem nicht willkürlich erscheinen. Dies bedeutet, dass anzunehmen sein muss, dass auch ein selbst zahlender Kläger den Rechtsweg beschreiten würde.
Entbindet die Prozesskostenhilfe von allen finanzielle Verpflichtungen?
Nein! Dies ist zunächst schon deswegen nicht der Fall, weil es sich um keine Sozialleistung handelt. Als Zuschuss wird Prozesskostenhilfe nur bei geringem Einkommen gewährt, ansonsten ist sie in Raten zurückzuzahlen. Wenn zu Zeitpunkt der Bewilligung ein entsprechend niedriges Einkommen erzielt wird, kann dennoch später eine Rückzahlungspflicht bestehen, falls das Einkommen steigt.
Die entsprechende Vorschrift ist der §115 der Zivilprozessordnung (http://bundesrecht.juris.de/zpo/__115.html). Des Weiteren ist zu bedenken, dass durch die Prozesskostenhilfe nur die eigenen Kosten abgedeckt sind. Wer einen Prozess verliert, hat aber auch die Kosten der Gegenseite zu tragen.
Eine Ausnahmeregelung gilt für erstinstanzliche Verfahren vor Arbeitsgerichten. Bei diesen trägt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei die eigenen Kosten selbst. Diese möglicherweise zu erstattenden Kosten der Gegenpartei sind nicht durch die Prozesskostenhilfe gedeckt.
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