Es gibt – abweichend von der generellen Nachweispflicht – bestimmte Umstände, die es einem Ausbilder ermöglichen, sich von der Prüfung freistellen zu lassen. Dies gilt im handwerklichen Bereich unter anderem für Ausbilder, die eine Meisterprüfung abgelegt haben. Aber auch andere berufliche Fortbildungsmaßnahmen oder dienstrechtliche Weiterbildungen im öffentlichen Dienst können ersatzweise als Nachweis herangezogen werden.
Ausnahmen gibt es auch im landwirtschaftlichen Bereich. Möchte ein Landwirt zum Beispiel seine Kinder, Enkelkinder oder andere, nahe Familienangehörige ausbilden, genügt es, wenn er einen entsprechenden Lehrgang absolviert, der mindestens 40 Unterrichtsstunden betragen sollte. Von der Prüfung zur Ausbilder-Eignung kann er sich dann befreien lassen. Der Prüfungsausschuss wird diesen Antrag sorgfältig prüfen und in der Regel wird ihm stattgegeben. Sollten allerdings in der näheren Umgebung mehrere, gleichwertige Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, wo ein geeigneter Ausbilder beschäftigt ist, kann es sein, dass der Antrag auf Befreiung von der Prüfung abgelehnt wird. Dies ist allerdings eher die Ausnahme.
Im kaufmännischen Bereich gibt es auch die Möglichkeit, sich von Lehrgang und Prüfung zur Ausbilder-Eignung befreien zu lassen. Eine solche Befreiung erreicht, wer in der Lage ist nachzuweisen, dass er bereits über mehrere Jahre hinweg in einem Unternehmen für die Ausbildung zuständig war, ohne eine entsprechende Qualifikation zu besitzen. Dies ist immer dann möglich, wenn der Betrieb zwar einen geeigneten Ausbilder hat, der aber die entsprechenden Tätigkeiten aus diesem Bereich an eine andere, geeignete Person delegiert hat.
Die Ausbilder-Eignungsverordnung war in den letzten Jahren durch die vielen Ausnahmeregelungen stark belastet und teilweise außer Kraft gesetzt. Eine Reform dieser Verordnung war dringend notwendig.
Am 01.08.2009 ist die neue Ausbilder-Eignungsverordnung in Kraft getreten. Diese besagt in §7, dass Personen, die vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes tätig waren, vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreit sind, sofern es keinerlei Beanstandungen bei ihrer Ausbildertätigkeit gegeben hat.
Die entsprechende Industrie- und Handelskammer stellt eine Befreiungsurkunde aus. Wichtig für Ausbilder ist in diesem Zusammenhang auch, dass sowohl die Prüfungszeugnisse als auch die Befreiungsurkunden bundesweit gültig sind und somit auch von jeder anderen IHK oder Handwerkskammer anerkannt werden.
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