Finderlohn Höhe - Tipps

Schnell ist es passiert: Die Hand greift in die Tasche, um das Portemonnaie hervorzuholen, doch dieses ist verschwunden. Wenn hier die Diebstahlhypothese definitiv ausgeschlossen werden kann, so muss es also irgendwo verloren worden sein. Doch wo genau, das lässt sich nur selten noch nachvollziehen. Eine solche Situation ist natürlich äußerst ärgerlich. Besser gestellt ist hier der Finder des verlorenen Gegenstandes, denn er darf bei korrektem Vorgehen auf Finderlohn hoffen, dessen Höhe gesetzlich im BGB geregelt ist.

"Dienstweg" sollte bevorzugt werden

Es gibt zwei Möglichkeiten, um Fundsachen an ihre Eigentümer zurückzuführen. Einer davon ist die persönliche Kontaktaufnahme, die natürlich nur dann möglich ist, wenn es sich um einen mit Namen und Adresse gekennzeichneten Gegenstand handelt. Auch in diesem Fall besteht Anspruch auf den gesetzlichen Finderlohn, doch wenn es sich bei dem Gegenüber um einen eher unmoralischen Zeitgenossen handelt, kann die Zahlung unter Umständen lange auf sich warten lassen.

Um solche Ärgernisse zu vermeiden, die möglicherweise sogar noch einen Rechtsstreit nach sich ziehen können, sollte die Fundsache lieber gleich an eine entsprechende Behörde weitergegeben werden. Bei dieser handelt es sich in erster Linie um das mit dem Ordnungsamt zusammenhängende örtliche Fundbüro. Sollte ein solches nur schwer erreichbar oder nicht vorhanden sein (z. B. in einem kleinen Dorf), kann der Gegenstand auch bei der Polizei hinterlegt werden. Dies wäre auch die offizielle Vorgehensweise, bei der es hinsichtlich der Zahlung des Finderlohns keine nennenswerten Probleme geben dürfte, da sich in diesem Fall das Amt um alles Weitere kümmert. Dafür ist es lediglich notwendig, das Fundbüro oder die Polizei mit der Einziehung und Überweisung des Betrages bei der Abholung der Fundsache zu beauftragen.

Die Höhe des Finderlohns

Die gesetzlichen Regelungen zur Höhe des Finderlohns sind im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert - genauer gesagt im Paragraphen 971, Absatz 1 und 2. Danach stehen dem ehrlichen Finder fünf Prozent des (nachweisbaren) Wertes einer Sache zu, wenn diese einen aktuellen Wert von 500 Euro nicht übersteigt. Liegt der ermittelbare Wert darüber, so sinkt der zu erwartende Finderlohn auf drei Prozent des Wertes. Derselbe Satz gilt auch für Tierfunde.

Die Höhe des Finderlohns für eher wertlose Gegenstände, die lediglich für den Eigentümer von persönlichem Wert sind, liegt dagegen (auch bei erfolgter "amtlicher" Hinterlegung) vollends im Ermessen des Besitzers. Eine Sonderstellung nehmen Gegenstände ein, die in behördlichen Gebäuden oder öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden werden. Hier kann erst ab einem Sachwert von mindestens 50 Euro ein Rechtsanspruch auf Finderlohn geltend gemacht werden. Dieser liegt allerdings nur bei der Hälfte des Regelsatzes.

Besonderheiten

Mit der Abgabe der Fundsache bei der zuständigen Behörde besteht bereits ein Anspruch auf Finderlohn. Wird die Fundsache jedoch nicht vom Eigentümer dort abgeholt oder kann dieser nicht ermittelt werden, so geht der Finder nicht zwangsläufig leer aus. Im Gegenteil darf er dann nach einer Frist, die normalerweise sechs Monate beträgt, den abgegebenen Gegenstand abholen und selbst behalten. Dies bedeutet sogar gegenüber dem gesetzlichen Finderlohn einen erheblichen Gewinn, während das Verschweigen eines Fundes und ein damit verbundenes eigenmächtiges Behalten des Gegenstandes einen Straftatsbestand darstellt. Im Übrigen sind Finderlöhne von der Steuerpflicht befreit.

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