Rohrbruch - wer zahlt den Schaden?

Ein Rohrbruch ist unangenehm. Aus der Sicht des Betroffenen ist es dabei gleichgültig, ob das Rohr ein Loch oder eine Bruchstelle aufweist oder ob sich Rohrverbindungen gelöst haben. Genau diese Fragen können aber bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine große Bedeutung bekommen.

Verschuldenshaftung

Grundsätzlich muss derjenige, der einen Schaden verursacht, dafür aufkommen. Die Feststellung, wer den Rohrbruch verursacht hat, fällt nicht immer leicht. Rohre verlaufen meistens im Verborgenen. Sie liegen in der Wand, unter dem Estrich oder im Erdboden. Ursachen für einen Rohrbruch können marodes Material, Verstopfung oder Einfrieren der Rohrleitung sein.

Im Falle der Verstopfung kann in vielen Fällen ein Schuldiger ermittelt werden. Wer seine Wohnung renoviert und Tapeten- sowie Kleisterreste einfach im Toilettenbecken entsorgt, darf sich über die Verstopfung der Abwasserleitung mit anschließendem Rohrbruch nicht wundern. Auch Babywindeln, Katzenstreu oder Damenhygiene-Artikel verursachen Verstopfungen, da sie Klumpen bilden und sich nicht, wie Toilettenpapier, schnell auflösen können. Kann der Verursacher ermittelt werden, wird er seiner Haftpflichtversicherung einen größeren Schaden melden müssen. In einem Mehrfamilienhaus können alle, die durch den Rohrbruch einen Schaden erlitten haben, ihre Ansprüche beim Verursacher anmelden.

Gefährdungshaftung

Wird kein direkter Verursacher gefunden, stellt sich die Schadensregulierung schwieriger dar. Das öffentliche Leitungssystem, an das jedes einzelne Haus durch Rohre angeschlossen ist, gilt als Anlage gemäß § 2 des Haftpflichtgesetzes. Daraus folgt, dass eine Haftung des Anlagenbetreibers grundsätzlich dann gegeben ist, wenn der Schaden, hier also der Rohrbruch, durch einen Mangel im Leitungssystem ausgelöst worden ist.

Ansprechpartner für Schadensersatzansprüche ist in diesem Fall die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers. Die Versicherung unterscheidet nun, ob es tatsächlich einen Rohrbruch gegeben hat oder ob der Wasserschaden durch eine andere Störung des Leitungssystems entstanden ist. Unter Rohrbruch versteht die Versicherung nur eine direkte Beschädigung des Rohres, also ein Loch oder einen Riss im Rohr. Eine Undichtigkeit durch poröses Material oder das Auseinandergehen zusammengefügter Rohrteile wird von der Haftung nicht umfasst. Der Gebäudeeigentümer muss darauf achten, ob seine Gebäudeversicherung auch die Absicherung gegen Leitungswasserschäden enthält. Ist dies der Fall, leistet die Versicherung Schadensersatz für Schäden, die infolge von Durchfeuchtung mit ausgetretenem Leitungswasser entstanden sind.

Pflichten von Hauseigentümern und Mietern

Im Zusammenhang mit der Frage, wer bei einem Rohrbruch für den Schaden aufkommen muss, ist es interessant, zu wissen, wie sorgfältig die Rohre gepflegt und gewartet werden müssen. Das Landgericht Duisburg hat dazu im Jahr 2010 zum Aktenzeichen 13 S 58/10 eine klarstellende Leitsatzentscheidung getroffen, die deutschlandweit Beachtung fand. Ein Grundstückseigentümer und Vermieter ist nach diesem Richterspruch nicht verpflichtet, sein Rohrsystem regelmäßig zu prüfen und zu warten.

Besteht jedoch ein Verdacht auf Schädigung der Rohre, dann müssen Mieter und Vermieter aktiv werden. Die Mieter oder Nutzer sind verpflichtet, den Eigentümer unverzüglich über Schäden zu unterrichten. Der Eigentümer muss dann vorbeugende Sicherungsmaßnahmen einleiten, um den Schaden zu verhindern oder wenigstens gering zu halten.

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