Abfindung bei Kündigung

In naher Zukunft ist in Folge der Finanzkrise und dem damit vermutlich verbundenen vorläufigen Ende des Wirtschaftsaufschwungs damit zu rechnen, dass es in Deutschland wieder vermehrt zu betriebsbedingten Kündigungen kommen wird. Für die betroffenen Arbeitnehmer kann diese schwierige Situation durch Aushandeln einer großzügigen Abfindung mit dem Arbeitgeber zumindest spürbar gemildert werden. Was aber ist hier zu beachten?

Generell gilt: Es gibt zunächst keinen gesetzlich geregelten Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung. Auch gibt es keine verbindlichen Maßgaben über die Höhe einer eventuellen Abfindung. Dies eröffnet beiden Parteien einen erheblichenen Spielraum für Verhandlungen.

Als Verhandlungsgrundlage dient in der Regel die so genannte Regelabfindung: Die Regelabfindung bewegt sich in der Höhe der Hälfte eines monatlichen Bruttoeinkommens pro geleistetem Beschäftigungsjahr; ist ein Arbeitnehmer also seit zehn Jahren in seinem Betrieb beschäftigt, werden fünf Monatsgehälter an Abfindung bezahlt.

Für Arbeitnehmer mit einer langen Betriebszugehörigkeit kann dies durchaus lukrativ sein, zumal, wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle in Aussicht hat oder den Sprung in die Selbstständigkeit wagen möchte. Oft werden vor allem langjährigen Mitarbeitern Regelabfindungen in Aussicht gestellt, da der Arbeitgeber die Stelle mit billigerem Personal besetzen möchte. In solchen Fällen ergibt sich für den Arbeitnehmer natürlich ein gewisser Verhandlungsspielraum nach oben.

Für Arbeitnehmer, die dem Unternehmen noch nicht lange angehören, ist eine solche Regelabfindung allerdings problematisch wenn nicht indiskutabel. Für solche Arbeitnehmer gilt es nun zu ermitteln, mit welchen Chancen man gegen die Kündigung rechtliche Schritte einleiten könnte. Sind die Erfolgsaussichten für einen solchen Fall gut, sollte man dem Arbeitgeber gegenüber äußern, dass ein Gang vor ein Arbeitsgericht in Erwägung gezogen wird.

Arbeitgeber scheuen in der Regel alleine aus Kostengründen aber auch wegen der daraus möglicherweise resultierenden schlechten Presse solche Prozesse und sind zu Kompromissen bereit, sofern der Arbeitnehmer seine Forderungen nicht übertreibt. Ein solches Vorgehen ist allerdings mit Risiken verbunden, wenn der Ausgang des eventuellen Verfahrens nicht klar prognostizierbar ist, denn der Arbeitgeber kann durchaus verärgert reagieren und sein ursprüngliches Angebot zurückziehen.

Neben einem gewissen Verhandlungsgeschick empfiehlt sich in jedem Fall die Hinzuziehung einer fachkundigen Stelle und notfalls auch eines Rechtsbeistandes. Die langjährige Praxis der Abfindungszahlungen in Deutschland hat natürlich zu einer hohen Zahl von Präzedenzfällen geführt und Fachleute etwa bei Arbeitnehmerverbänden und Anwälte mit Spezialgebiet Arbeitsrecht können somit rasch die entsprechende Situation einordnen.

Da Abfindungen normalerweise der Steuerpflicht unterliegen, ist es auch sinnvoll, sich mit der Bank oder einem Steuerberater in Verbindung zu setzen, um ein optimales Ergebnis zu erzielen.

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