Arbeitszeugnis entschlüsseln

Jeder Arbeitnehmer hat bei dem Ausscheiden aus seiner Firma, das Recht auf ein Zeugnis. Gewählt werden kann das einfache, oder das qualifizierte Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber ist laut dem BGB verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen, womit dem ehemaligen Arbeitnehmer keine Nachteile auf dem Arbeitsmarkt entstehen. Das Zeugnis darf keine ungünstigen oder unwahren Aussagen enthalten, negative Formulieren sind unzulässig.

Das einfache Arbeitszeugnis, muss Angaben zur Person, das Ein- und Austrittsdatum, die Stellenbezeichnung, bzw. ausgeübte Funktion, die Schwerpunkte der Tätigkeit, den Verantwortungsbereich, den Wechsel innerhalb eines Unternehmens, Vertretungsbefugnisse, Zeichnungsberechtigungen, Prokura, Versetzungen, Beförderungen, und Angaben zur Firma enthalten.

Bei dem qualifizierten Arbeitszeugnis gehören noch dazu:
Besondere hervorzuhebende Leistungen, die Stärken in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit, persönliche Merkmale, den Grund für das beenden des Arbeitsverhältnisses - nicht bei Entlassung oder erfolgter Auflösung des Arbeitsvertrages -, den Grund für die Erstellung des Arbeitszeugnisses, und eine zukunftsweisende Abschiedsformel.

Nicht im Arbeitszeugnis angegeben werden dürfen Angaben über das Gehalt, negative Beobachtungen und Bemerkungen, Vorstrafen, Kündigungsgründe, Krankheiten, Abmahnungen, Fehlzeiten, Behinderungen, Leistungsabfall, Alkoholabhängigkeit, Betriebsratstätigkeiten, Gewerkschaftsengagement, Parteizugehörigkeit, Religiöse Angaben, Ehrenämter, Urlaubs- oder Fortbildungszeiten. Im erstellten Text darf nichts unterstrichen, fett gedruckt, oder kursiv gedruckt werden.

Einige Arbeitgeber signalisieren eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, mit einem schwarzen Punkt am Seitenrand des Zeugnisses. Bei einem Strich am Seitenrand wir eine Parteizugehörigkeit angegeben!

Wer vom Arbeitgeber nur ein einfaches Arbeitszeugnis erhalten hat, hat Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Wer ein qualifiziertes Zeugnis erhalten hat, mit dem Inhalt aber nicht zufrieden ist, hat KEINEN Anspruch auf ein einfaches Zeugnis.

Der Arbeitgeber kann einen Zeugnisentwurf erstellen, wer damit unzufrieden ist, sollte mit dem Arbeitgeber über mögliche Verbesserungen sprechen. Stellt der Arbeitgeber ein Zeugnis in der besten Absicht aus, kennt sich aber nicht mit der Geheimsprache von Zeugnissen aus, so kann eine Formulierung die er nur im positiven Sinne gemeint hat, bei einem anderen Arbeitgeber als ein negatives Urteil gesehen werden!

Die Geheimsprache in Zeugnissen hat sich immer mehr durchgesetzt, und sie wird genutzt um negative Äußerungen positiv klingen zu lassen, damit keine ungesetzlichen Aussagen über den Arbeitnehmer getroffen werden.

Wer sicher gehen möchte, dass das für ihn ausgestellte Zeugnis nicht in einer Geheimcodesprache erstellt wird, kann darauf bestehen, dass unter das Zeugnis der Satz - Dieses Zeugnis enthält keine verschlüsselten Formulierungen. Eine Interpretation im Sinne einer Zeugnissprache würde die Aussage dieses Zeugnisses nicht im Sinne der Verfasser wiedergeben. - eingefügt wird.

Hier einige Beispiele, wie Auftraggeber Zeugnisse mit Geheimcodes versehen, und was das geschriebene wirklich zu bedeuten hat:

Er war ein gewissenhafter Mitarbeiter = Er war zur Stelle wenn man ihn brauchte, aber nicht immer brauchbar.

Er galt im Kollegenkreis als toleranter Mitarbeiter = Er kam nicht mit seinen Vorgesetzten zurecht.

Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = Er arbeitet nicht mehr als befriedigend.

Er verfügte über Fachwissen und setzte es ein = Er entspricht nicht den Anforderungen.

Wer absolut sicher gehen möchte, sollte das Zeugnis von einem Anwalt prüfen lassen, der sich mit dem Arbeitsrecht auskennt. Dieser kann bei Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber dementsprechend gegen ein codiertes Zeugnis, oder falsch bewertete Arbeitsleistungen vorgehen.

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