Scheidung Anwaltskosten und Frage des Unterhalts

Werden Ehepaare geschieden, fallen erstmal neben dem emotionalen Stress zusätzliche Kosten an. Mit was für Kosten muss ich rechnen wenn ich mich scheiden lasse und was ist mit meinen Kindern? Wer muss den Unterhalt zahlen und wie berechnen sich die monatlichen Kosten? - dies sind die wohl häufigsten Fragen, die man sich als Betroffener in einer solchen Situation stellt.

Leider sind das Fragen, die man nicht pauschal beantworten kann. Grundsätzlich spielen viele Faktoren eine Rolle, wozu zum Beispiel die Höhe des Einkommens, die Mietkosten etc. zählen. Mit Sicherheit kann man allerdings behaupten, dass Kosten für das Gericht und den Anwalt anfallen. Darüber hinaus fallen auch Kosten in Form von Telefongebühren und Porto an.

Wie hoch im Endeffekt die Kosten für das Gericht und den Anwalt sind, richtet sich nach dem Gegenstandswert - Streitwert -, der nach einer Gebührentabelle berechnet wird. Je höher der Streitwert ist, umso höher sind auch die Kosten.

Die Berechnung des Streitwertes erfolgt aus dem Nettoeinkommen beider Eheleute. Dabei werden beide Einkommen zusammengerechnet. Sind Kinder vorhanden, kann man von diesem Wert je Kind 250 Euro abziehen. Der Rest der übrig bleibt wird mit dem Faktor 3 multipliziert. Sind sich beide Eheleute einig, dass die Scheidung ohne Streit und in beiderseitigem Einvernehmen ablaufen soll, dann kann man von dem Wert noch einmal 25% abziehen.

Ob und wie ein bestehendes Vermögen mit eingerechnet wird, richtet sich meist nach den Freibeträgen. Das Vermögen wird aber in der Regel von den Gerichten nicht überprüft. Man kann sein Vermögen schätzen, ein Wertgutachten wird meist nicht verlangt. Auch bestehende Schulden werden abgezogen und somit verrechnet.

Bei einem Streitwert von 2.500 Euro muss man in der Regel mit Gerichtskosten von 162 Euro rechnen, der Anwalt kostet da schon um die 502,76 Euro. Erhöht sich der Streitwert auf 4.500 Euro, liegen die Gerichtskosten schon bei 226 Euro und die Anwaltskosten bei 835 Euro.

Auf jeden Fall sollte man sich erkundigen, ob nicht vielleicht Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann. Gewährt wird diese meist bei mehreren Kindern, oder wenn hohe Schulden vorliegen. Grundsätzlich gilt, dass im Voraus keine Kosten entstehen. Gebühren und Anwaltskosten werden erst dann fällig, wenn das Gericht für die Scheidung ein Aktenzeichen vergeben hat. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt meist vom Anwalt die erste Rechnungsstellung.

Der Unterhalt für etwaige vorhandene Kinder wird ebenfalls nach unterschiedlichen Gesichtspunkten berechnet. Hier ist die Frage ob die Kinder minderjährig sind, ob sie studieren, ob die Kinder noch zur Schule gehen etc. Zu dieser Berechnung kann noch ein Sonderbedarf hinzukommen, wie zum Beispiel Nachhilfeunterricht, Behandlungskosten etc. Bezogenes Kindergeld wird mit dem anstehenden Unterhalt verrechnet.

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