GEZ Abmeldung

Wer sich von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien lassen möchte, muss zuerst einen schriftlichen Antrag stellen, und zugleich ein paar Voraussetzungen erfüllen, damit der Antrag von der GEZ auch angenommen wird.

Eine Befreiung wird genehmigt, wenn mindestens eine Voraussetzung erfüllt wird und der Haushaltsvorstand, der Ehegatte oder ein anderes im Haushalt lebendes Mitglied befreit werden soll.

Grundsätzlich befreit werden, können Sozialhilfeempfänger. Dazu muss der GEZ ein aktueller Sozialhilfebescheid eingereicht werden. Rentenempfänger oder Erwerbsunfähige können sich ebenfalls befreien lassen. Dazu muss ein aktueller Bescheid eingereicht werden, der den Bezug von Grundsicherung bescheinigt.

Empfänger die Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld ohne Zuschläge beziehen, müssen den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes über den Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialgeld einreichen. Dazu gehört auch das Blatt des Berechnungsbogens aus dem für die GEZ ersichtlich wird, ob Zuschläge gewährt werden oder nicht.

Personen die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz bekommen, können ebenfalls befreit werden. Der Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen muss der GEZ eingereicht werden.

Auszubildende die nicht bei ihren Eltern leben, müssen den aktuellen BAföG-Bescheid einreichen. Lehrlinge die Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, müssen den Bewilligungsbescheid über deren Bezug einschicken. Ebenfalls können sich Lehrlinge befreien lassen, die nicht bei den Eltern leben. Notwendig für die Befreiung ist der aktuelle Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld.

Behinderte Menschen - auch mit Sehbehinderung - und hörgeschädigte Personen können sich befreien lassen, wenn der Grad der Behinderung bei mindestens 60 % liegt. Notwendig ist dafür eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, oder die Bescheinigung des zuständigen Versorgungsamtes.

Personen die eine Hilfe zur Pflege erhalten, die nach den Leistungen der Kriegsopferfürsorge gezahlt wird, oder Personen die Pflegegeld beziehen, können sich befreien lassen wenn ein aktueller Bescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG vorliegt.

Personen die Pflegezulagen erhalten können befreit werden, wenn Leistungen aus dem § 267 LAG bezogen werden. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige die nach dem achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, und nach dem § 45 des Achten Buches Zahlungen nach dem Sozialgesetzbuch beziehen, müssen zur Befreiung den aktuellen Bewilligungsbescheid einreichen.

Grundsätzlich gilt, dass ein Antrag zur Befreiung für die GEZ ausgefüllt werden muss, und eine beglaubigte Kopie des jeweiligen Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises beigelegt wird. Andernfalls sollte eine ausgestellte Bescheinigung der jeweiligen Behörde vorliegen.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt auf der Internetseite der GEZ:

URL des Artikels: http://eurogrube.de/verbrauchernews/gez-abmeldung.htm