Urlaubsgeld Anspruch
Im Sommer kommen leider nicht alle Arbeitnehmer in den Genuss des Urlaubsgeldes. Genau wie das
Weihnachtsgeld gehört auch das Urlaubsgeld zu den Sonderleistungen des Arbeitgebers.
Das heißt er kann entscheiden, ob er diese Leistungen zahlt oder nicht.
Verwechseln sollte man dabei nicht das Urlaubsentgelt mit dem Urlaubsgeld.
Das
Urlaubsentgelt ist der
Lohn der normal weiter gezahlt wird, während der
Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt. Das Urlaubsgeld hingegen kommt auf diesen Lohn
zusätzlich dazu. In der Regel wird es von den Arbeitgebern im Mai gezahlt.
Wer Urlaubsgeld gezahlt bekommt, hängt grundsätzlich von dem jeweiligen Tarifvertrag ab,
sowie von der Betriebsvereinbarung bzw. dem individuell mit dem Arbeitgeber
geschlossenen Arbeitsvertrag.
Wurde in dieser Richtung nichts vereinbart, hat der Arbeitnehmer
auch keinen Anspruch auf Urlaubsgeld. Die einzige Ausnahme ist, wenn der Anspruch
aufgrund "BETRIEBLICHER ÜBUNG" stillschweigend vereinbart worden ist. Die
betriebliche Übung zeigt ein regelmäßiges Verhalten des Arbeitgebers an. Das
bedeutet, wenn der Arbeitnehmer an drei aufeinander folgenden Jahren regelmäßig
Urlaubsgeld erhalten hat, dass dieser sich laut der Rechtsprechung auch ohne
schriftliche Vereinbarung darauf verlassen kann, dass das Urlaubsgeld auch weiterhin
gezahlt wird.
Ausnahmen sind wenn die Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge gekündigt
worden sind oder befristet waren. Fehlt dann eine Anschlussvereinbarung, ist
der Arbeitgeber nicht weiter dazu verpflichtet das Urlaubsgeld zu zahlen und
kann dies verweigern. Ist das Urlaubsgeld in einem
Arbeitsvertrag festgelegt
worden, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit einer Änderungskündigung, zum
Beispiel bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ebenfalls kann der Arbeitgeber in
den Arbeitsverträgen schriftlich festhalten, dass er jedes Jahr aufs Neue über
die Zahlung von Urlaubsgeld entscheidet.
Auch die Höhe des gezahlten Urlaubsgeldes ist von der Vereinbarung abhängig. In
der Regel handelt es sich dabei um ein volles Monatsgehalt. Die Zahlung kann
aber auch mehr oder weniger beinhalten. Genau wie der Lohn ist auch die
Sonderzahlung steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Bei einer Kündigung muss der Arbeitnehmer gezahltes Urlaubsgeld zurückzahlen,
wenn er im Folgejahr bis zum 31.03. den Betrieb verlässt. Im Gegensatz zu dem
Weihnachtsgeld was als Treueprämie gilt, ist bei dem Urlaubsgeld eine andere
Regelung vorhanden. Wenn der Arbeitnehmer länger wie zum 31.03. im Betrieb
bleibt, kann er das Urlaubsgeld in voller Höhe behalten. Wenn der
Arbeitnehmer kündigt, kann das gezahlte Urlaubsgeld nur im Verhältnis zum
verminderten Urlaubsanspruch zurückgefordert werden. War der Arbeitnehmer also
neun Monate eines Jahres im Betrieb beschäftigt, muss er 25 % des
Urlaubsgeldes zurückerstatten.
Urlaubsgeld muss auch im Falle einer Krankheit gezahlt werden. Das heißt selbst
wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum erkrankt war und seinen
Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte, hat er einen Anspruch auf Urlaubsgeld.
Dies gilt jedoch nur wenn das Urlaubsgeld nicht an einen bestimmten
Urlaubsantritt gebunden ist.
URL des Artikels: http://eurogrube.de/ausbildung-beruf-karriere/urlaubsgeld-anspruch.htm