Urlaubsgeld Anspruch

Im Sommer kommen leider nicht alle Arbeitnehmer in den Genuss des Urlaubsgeldes. Genau wie das Weihnachtsgeld gehört auch das Urlaubsgeld zu den Sonderleistungen des Arbeitgebers. Das heißt er kann entscheiden, ob er diese Leistungen zahlt oder nicht.

Verwechseln sollte man dabei nicht das Urlaubsentgelt mit dem Urlaubsgeld.

Das Urlaubsentgelt ist der Lohn der normal weiter gezahlt wird, während der Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt. Das Urlaubsgeld hingegen kommt auf diesen Lohn zusätzlich dazu. In der Regel wird es von den Arbeitgebern im Mai gezahlt.

Wer Urlaubsgeld gezahlt bekommt, hängt grundsätzlich von dem jeweiligen Tarifvertrag ab, sowie von der Betriebsvereinbarung bzw. dem individuell mit dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag.

Wurde in dieser Richtung nichts vereinbart, hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Urlaubsgeld. Die einzige Ausnahme ist, wenn der Anspruch aufgrund "BETRIEBLICHER ÜBUNG" stillschweigend vereinbart worden ist. Die betriebliche Übung zeigt ein regelmäßiges Verhalten des Arbeitgebers an. Das bedeutet, wenn der Arbeitnehmer an drei aufeinander folgenden Jahren regelmäßig Urlaubsgeld erhalten hat, dass dieser sich laut der Rechtsprechung auch ohne schriftliche Vereinbarung darauf verlassen kann, dass das Urlaubsgeld auch weiterhin gezahlt wird.

Ausnahmen sind wenn die Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge gekündigt worden sind oder befristet waren. Fehlt dann eine Anschlussvereinbarung, ist der Arbeitgeber nicht weiter dazu verpflichtet das Urlaubsgeld zu zahlen und kann dies verweigern. Ist das Urlaubsgeld in einem Arbeitsvertrag festgelegt worden, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit einer Änderungskündigung, zum Beispiel bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ebenfalls kann der Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen schriftlich festhalten, dass er jedes Jahr aufs Neue über die Zahlung von Urlaubsgeld entscheidet.

Auch die Höhe des gezahlten Urlaubsgeldes ist von der Vereinbarung abhängig. In der Regel handelt es sich dabei um ein volles Monatsgehalt. Die Zahlung kann aber auch mehr oder weniger beinhalten. Genau wie der Lohn ist auch die Sonderzahlung steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Bei einer Kündigung muss der Arbeitnehmer gezahltes Urlaubsgeld zurückzahlen, wenn er im Folgejahr bis zum 31.03. den Betrieb verlässt. Im Gegensatz zu dem Weihnachtsgeld was als Treueprämie gilt, ist bei dem Urlaubsgeld eine andere Regelung vorhanden. Wenn der Arbeitnehmer länger wie zum 31.03. im Betrieb bleibt, kann er das Urlaubsgeld in voller Höhe behalten. Wenn der Arbeitnehmer kündigt, kann das gezahlte Urlaubsgeld nur im Verhältnis zum verminderten Urlaubsanspruch zurückgefordert werden. War der Arbeitnehmer also neun Monate eines Jahres im Betrieb beschäftigt, muss er 25 % des Urlaubsgeldes zurückerstatten.

Urlaubsgeld muss auch im Falle einer Krankheit gezahlt werden. Das heißt selbst wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum erkrankt war und seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte, hat er einen Anspruch auf Urlaubsgeld. Dies gilt jedoch nur wenn das Urlaubsgeld nicht an einen bestimmten Urlaubsantritt gebunden ist.

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