Unfall Schadensregulierung

Wer einen Verkehrsunfall erleidet, sollte den Vorfall sofort seiner Versicherung melden. Am besten macht man ein paar Beweisfotos und versucht darüber hinaus auch ein paar Zeugen ausfindig zu machen, die den Unfall beobachtet haben. Bei der Regulierung mit der Versicherung sollte man auf ein paar Kleinigkeiten achten.

Wenn die Versicherungen nicht zahlen wollen, versuchen diese bei einem Totalschaden einen hohen Abzug durchzuführen. Wer durch einen Gutachter feststellen lässt, dass das Fahrzeug nur noch ein Totalschaden ist, bekommt vom Gutachter dabei auch einen Restwert genannt. Beispielsweise 500 Euro.

Wenn sich jetzt in Deutschland jemand findet, der den Wagen trotzdem noch für 250 Euro kaufen will, würden diese 250 Euro von der Regulierungssumme in Höhe von 500 Euro abgezogen werden. Einige Versicherungen versuchen dabei jedoch außerhalb von Deutschland einen Händler zu finden, der dabei vielleicht 500 Euro zahlen würde. Von der Versicherung würde dann der Versicherte nichts mehr bekommen. Laut einem Gerichtsurteil ist dies nicht zulässig. Die Versicherung darf dabei nur soviel von der Regulierungssumme abziehen, wie der Versicherte in seiner Region noch für das beschädigte Auto erhalten würde.

Eine andere Masche ist die Ablehnung des Gutachters. Wer einen Gutachter beauftragen will um den Schaden und die Reparaturkosten berechnen zu lassen, bekommt dabei meist schon Probleme mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Diese behauptet dann, dass die Kosten für einen Gutachter nur übernommen werden, wenn die Reparatur des Fahrzeuges mindestens 1.500 Euro beträgt. Das stimmt aber nicht, da die Kosten schon ab 700 Euro für einen Gutachter übernommen werden müssen.

Andere Sachbearbeiter der Versicherung verlangen von dem Geschädigten trotz einem Sachverständigengutachten vor der Auszahlung der Schadenssumme eine Reparaturkostenrechnung. Dies ist nicht zulässig. Der Geschädigte hat hier immer die Wahl wie und ob er das Fahrzeug überhaupt reparieren lässt. Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, der Versicherung einen Nachweis darüber einzureichen ob die Reparatur tatsächlich erfolgt ist.

Ein anderer Punkt ist das manche Versicherungen sich weigern bei einem Sachverständigengutachten die anfallende Mehrwertsteuer zu zahlen. Das ist aber nicht immer erlaubt. Wenn der Geschädigte der Versicherung die Reparaturkostenrechnung nachreicht, muss die Versicherung auch die Mehrwertsteuer insoweit ersetzen, wie sie auf der Rechnung ausgewiesen ist. Versicherungen behaupten immer wieder, dass mit der Reparatur des Fahrzeuges solange gewartet werden muss, bis die Versicherung ihr "Ok" dazu gegeben hat: Das ist nicht richtig.

Ein anderer Fall ist der Nutzungsausfall. Den erhält der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für die Zeit indem das Fahrzeug nicht genutzt werden kann. Zum Beispiel während das Auto in der Reparatur ist und wenn der Geschädigte dabei auf einen Mietwagen verzichtet.

Die Versicherung wird sich dann in der Regel weigern den Schaden aufgrund des Sachverständigengutachtens zu begleichen. In diesem Fall hat sie auch das Recht dazu, aber nur solange bis der Versicherung die Reparaturrechnung vorgelegt worden ist. Dann muss die Versicherung den Nutzungsausfall zahlen. Wer sich dazu entscheidet das Fahrzeug nicht in eine Werkstatt zu geben, sondern selber zu reparieren kann ein Foto von dem reparierten Fahrzeug machen, und eine Tageszeitung dazu ablichten damit festgehalten werden kann wann das Fahrzeug repariert worden ist.

Normalerweise reicht dies als Nachweis einer Reparatur und dies berechtigt dann den Geschädigten auch auf Auszahlung des Nutzungsausfalls durch die Versicherung.


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