Unfall Schadensregulierung
Wer einen Verkehrsunfall erleidet, sollte den Vorfall sofort seiner Versicherung melden. Am
besten macht man ein paar Beweisfotos und versucht darüber hinaus auch ein paar Zeugen
ausfindig zu machen, die den Unfall beobachtet haben. Bei der Regulierung mit der
Versicherung sollte man auf ein paar Kleinigkeiten achten.
Wenn die Versicherungen nicht zahlen wollen, versuchen diese bei einem
Totalschaden einen hohen Abzug durchzuführen. Wer durch einen Gutachter
feststellen lässt, dass das Fahrzeug nur noch ein Totalschaden ist, bekommt vom
Gutachter dabei auch einen Restwert genannt. Beispielsweise 500 Euro.
Wenn sich
jetzt in Deutschland jemand findet, der den Wagen trotzdem noch für 250 Euro
kaufen will, würden diese 250 Euro von der Regulierungssumme in Höhe von 500
Euro abgezogen werden. Einige Versicherungen versuchen dabei jedoch außerhalb
von Deutschland einen Händler zu finden, der dabei vielleicht 500 Euro zahlen
würde. Von der Versicherung würde dann der Versicherte nichts mehr bekommen.
Laut einem Gerichtsurteil ist dies nicht zulässig. Die Versicherung darf dabei
nur soviel von der Regulierungssumme abziehen, wie der Versicherte in seiner
Region noch für das beschädigte Auto erhalten würde.
Eine andere Masche ist die Ablehnung des Gutachters. Wer einen Gutachter
beauftragen will um den Schaden und die Reparaturkosten berechnen zu lassen,
bekommt dabei meist schon Probleme mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Diese behauptet dann, dass die Kosten für einen Gutachter nur übernommen werden, wenn
die Reparatur des Fahrzeuges mindestens 1.500 Euro beträgt. Das stimmt aber
nicht, da die Kosten schon ab 700 Euro für einen Gutachter übernommen
werden müssen.
Andere Sachbearbeiter der Versicherung verlangen von dem Geschädigten trotz
einem Sachverständigengutachten vor der Auszahlung der Schadenssumme eine
Reparaturkostenrechnung. Dies ist nicht zulässig. Der Geschädigte hat hier immer
die Wahl wie und ob er das Fahrzeug überhaupt reparieren lässt. Der Geschädigte
ist nicht dazu verpflichtet, der Versicherung einen Nachweis darüber einzureichen
ob die Reparatur tatsächlich erfolgt ist.
Ein anderer Punkt ist das manche Versicherungen sich weigern bei einem
Sachverständigengutachten die anfallende Mehrwertsteuer zu zahlen. Das ist aber
nicht immer erlaubt. Wenn der Geschädigte der Versicherung die
Reparaturkostenrechnung nachreicht, muss die Versicherung auch die
Mehrwertsteuer insoweit ersetzen, wie sie auf der Rechnung ausgewiesen ist.
Versicherungen behaupten immer wieder, dass mit der Reparatur des Fahrzeuges solange
gewartet werden muss, bis die Versicherung ihr "Ok" dazu gegeben hat: Das ist nicht
richtig.
Ein anderer Fall ist der Nutzungsausfall. Den erhält der Geschädigte eines
Verkehrsunfalls für die Zeit indem das Fahrzeug nicht genutzt werden kann. Zum
Beispiel während das Auto in der Reparatur ist und wenn der Geschädigte dabei auf
einen Mietwagen verzichtet.
Die Versicherung wird sich dann in der Regel weigern
den Schaden aufgrund des Sachverständigengutachtens zu begleichen. In diesem
Fall hat sie auch das Recht dazu, aber nur solange bis der Versicherung die
Reparaturrechnung vorgelegt worden ist. Dann muss die Versicherung den
Nutzungsausfall zahlen. Wer sich dazu entscheidet das Fahrzeug nicht in eine
Werkstatt zu geben, sondern selber zu reparieren kann ein Foto von dem
reparierten Fahrzeug machen, und eine Tageszeitung dazu ablichten damit
festgehalten werden kann wann das Fahrzeug repariert worden ist.
Normalerweise
reicht dies als Nachweis einer Reparatur und dies berechtigt dann den
Geschädigten auch auf Auszahlung des Nutzungsausfalls durch die Versicherung.
URL des Artikels: http://eurogrube.de/geld-und-finanzen/unfall-schadensregulierung.htm