Ausbildung, Studium abbrechen
Es gibt vielfältige Gründe, die dafür sprechen, eine Ausbildung oder ein
Studium
abzubrechen. Sicherlich ist dies für den Lebenslauf kein besonders positiver
Punkt, jedoch sollte man beachten, dass im Fall einer Schließung eines Unternehmens dem Azubi gar
nichts anderes übrig bleibt.
Ein anderer, sehr häufiger Grund für diese Entscheidung ist der, dass der
Auszubildende / der Student mit der Zeit merkt, dass der Beruf oder das
Studienfach einfach nicht das Richtige für ihn ist. Oftmals sind auch
Schwierigkeiten mit dem Ausbilder oder den Arbeitskollegen ein Grund für einen
Wechsel.
Möchte man als Auszubildender seine Ausbildung abbrechen, geht dies
grundsätzlich mit einer
vierwöchigen Kündigungsfrist. Möchte man aus den verschiedensten Gründen den
Ausbildungsbetrieb wechseln, geht dies ebenfalls mit einer vierwöchigen
Kündigungsfrist, allerdings muss hier noch die zuständige Industrie- und
Handelskammer bzw. die Handwerkskammer, sowie der alte und der neue
Ausbildungsbetrieb zustimmen.
Der alte Ausbildungsbetrieb muss zudem mit dem ehemaligen Auszubildenden einen
Aufhebungsvertrag und der neue Arbeitgeber einen Übernahme-Ausbildungsvertrag
abschließen.
Möchte man als Student die Hochschule vorzeitig verlassen, muss man im
Studentensekretariat die Exmatrikulation der Hochschule beantragen. Die
Abmeldung von der Universität kann jederzeit erfolgen.
Um die Exmatrikulationsbescheinigung zu erhalten, sollte sich jeder Student
formal an der Universität abmelden. Diese Bescheinung wird im späteren Leben
noch benötigt, z.B. bei der Rentenversicherung oder bei einer erneuten
Immatrikulation an einer anderen Hochschule.
Für die Exmatrikulation benötigt der Student das Studienbuch, welches eine Seite
für den Exmatrikulationseintrag enthält. Findet die Exmatrikulation aufgrund
eines Hochschulwechsels oder einer Unterbrechung des Studiums statt, sollte man
sich immer zum Ende des laufenden Semesters exmatrikulieren. So entstehen keine
Unterbrechungszeiten hinsichtlich des Versicherungsschutzes.
Bereits entrichtete Beiträge und Gebühren für das laufende Semester können nur
dann erstattet werden, wenn der Antrag auf die Exmatrikulation und auch der
Antrag auf Rückerstattung spätestens am ersten Tag des Vorlesungszeitraumes des
jeweiligen Semesters bei der Zentralverwaltung der Universität eingegangen ist.
Zudem muss dem Antrag auf Rückerstattung das gültige Semesterticket im Original
beigefügt werden.
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