Ausbildung, Studium abbrechen

Es gibt vielfältige Gründe, die dafür sprechen, eine Ausbildung oder ein Studium abzubrechen. Sicherlich ist dies für den Lebenslauf kein besonders positiver Punkt, jedoch sollte man beachten, dass im Fall einer Schließung eines Unternehmens dem Azubi gar nichts anderes übrig bleibt.

Ein anderer, sehr häufiger Grund für diese Entscheidung ist der, dass der Auszubildende / der Student mit der Zeit merkt, dass der Beruf oder das Studienfach einfach nicht das Richtige für ihn ist. Oftmals sind auch Schwierigkeiten mit dem Ausbilder oder den Arbeitskollegen ein Grund für einen Wechsel.

Möchte man als Auszubildender seine Ausbildung abbrechen, geht dies grundsätzlich mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist. Möchte man aus den verschiedensten Gründen den Ausbildungsbetrieb wechseln, geht dies ebenfalls mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist, allerdings muss hier noch die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer, sowie der alte und der neue Ausbildungsbetrieb zustimmen.

Der alte Ausbildungsbetrieb muss zudem mit dem ehemaligen Auszubildenden einen Aufhebungsvertrag und der neue Arbeitgeber einen Übernahme-Ausbildungsvertrag abschließen.

Möchte man als Student die Hochschule vorzeitig verlassen, muss man im Studentensekretariat die Exmatrikulation der Hochschule beantragen. Die Abmeldung von der Universität kann jederzeit erfolgen.

Um die Exmatrikulationsbescheinigung zu erhalten, sollte sich jeder Student formal an der Universität abmelden. Diese Bescheinung wird im späteren Leben noch benötigt, z.B. bei der Rentenversicherung oder bei einer erneuten Immatrikulation an einer anderen Hochschule.

Für die Exmatrikulation benötigt der Student das Studienbuch, welches eine Seite für den Exmatrikulationseintrag enthält. Findet die Exmatrikulation aufgrund eines Hochschulwechsels oder einer Unterbrechung des Studiums statt, sollte man sich immer zum Ende des laufenden Semesters exmatrikulieren. So entstehen keine Unterbrechungszeiten hinsichtlich des Versicherungsschutzes.

Bereits entrichtete Beiträge und Gebühren für das laufende Semester können nur dann erstattet werden, wenn der Antrag auf die Exmatrikulation und auch der Antrag auf Rückerstattung spätestens am ersten Tag des Vorlesungszeitraumes des jeweiligen Semesters bei der Zentralverwaltung der Universität eingegangen ist. Zudem muss dem Antrag auf Rückerstattung das gültige Semesterticket im Original beigefügt werden.

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