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Betriebsrente Anspruch - Auszahlung und Berechnung der Betriebsrente, Besteuerung und Abfindung der Betriebsrente {/literal}

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Anspruch auf die Betriebsrente



Das junge Menschen fürs Alter vorsorgen müssen, ist unbestritten. Daher gibt es neben der gesetzlichen und privaten Vorsorge auch noch die dritte Variante der Betriebsrente. Vor allem große und mittelständige Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente an, die eine Gehaltsumwandlung darstellt. Seit dem Januar 2002 hat sogar jeder das Recht, eine Betriebsrente abzuschließen.

Wer die Betriebsrente nutzen möchte, investiert einen gewissen Betrag (Bsp. 100 - 200 Euro) direkt in die entsprechende Versicherung. Der Vorteil hierbei: Die Zahlungen werden Brutto getätigt, also ohne Abzug von Steuern und Versicherungen. Dies ist bis zu einer Summe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze möglich. Meist zahlt nur der Arbeitnehmer in die Betriebsrente ein. Es gibt jedoch auch Firmen, bei denen sich der Arbeitgeber mit monatlichen Zahlungen an der Rente beteiligt.

Unternehmer, die ihren Angestellten eine Betriebsrente anbieten wollen, müssen dem Pensionssicherungsverein beitreten, der die Zahlungen der Rente auch bei einer Insolvenz der Firma garantiert.

Die Betriebsrente kann, je nach Unternehmen, in einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung investieren, wobei die Direktversicherung in den meisten Fällen bevorzugt wird. So können die Angestellten oft von so genannten Gruppentarifen profitieren.

Wird der Angestellte gekündigt oder kündigt er selbst, kann die Betriebsrente in das neue Unternehmen "mitgenommen werden". Ein weiterer wichtiger Punkt der Betriebsrente: sie wird bei der Berechnung von Harz IV nicht angerechnet, sofern fünf Jahre in die Rente eingezahlt wurde.

Die Auszahlung der Betriebsrente kann zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr beantragt werden. Jeder Versicherte hat hier Entscheidungsfreiheit, ob dann die gesamte Kapitalauszahlung erfolgt oder ob der angesparte Geldbetrag in eine lebenslange Rente gewandelt wird, ist ebenfalls eine individuelle Entscheidung.


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Leser-Kommentare (1)

  03.08.2009 10:25:47 von Kanitverstan

Nicht vergessen auf Krankenkassenabzüge und Pflegeversicherungsabzüge in voller Höhe hinzuweisen. Zusätzlich können auch noch Steuern auf die Auszahlung anfallen.
 

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