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Einheitsmietvertrag



Wenn Wohnung oder Haus zur Vermietung anstehen, stellen sich Vermieter und Mieter oftmals die gleiche Frage nach der Ausgestaltung des künftigen Mietvertrages. Immerhin gehen beide Vertragsparteien ein langfristiges Vertrauensverhältnis ein, das mit Hilfe einer soliden Vertragsgestaltung auch rechtlich auf eine vernünftige Basis gestellt werden muss.

Theoretisch ist zwar auch ein Vertragsabschluss auf mündlicher Basis bindend. Doch als ordnungsgemäße Basis des neuen Mietverhältnisses bietet der schriftliche Vertrag die beste Grundlage für ein gedeihliches Miteinander. Zum Einsatz kommt daher sehr häufig der so genannte Einheitsmietvertrag und schafft Klarheit in vielen Punkten. Doch was genau zeichnet einen solchen Einheitsmietvertrag aus, wie sollte er ausgestaltet sein und was müssen die Vertragsparteien unbedingt beachten?

Der Vertrag, der Klarheit bringt

Der Einheitsmietvertrag ist deshalb so beliebt, weil er einerseits alle für ein Mietverhältnis entscheidenden Punkte genau regelt. Andererseits konzentriert sich der Einheitsmietvertrag auf das Wesentliche und verzettelt sich nicht in unzähligen Sonderklauseln, die letztlich nur für Verwirrung sorgen. Der weitere Vorteil liegt darin, dass der Vertrag eine bewährte Grundlage bildet, die vielen schon bekannt ist und rechtlich zumeist auf einwandfreie Formulierungen abgeklopft wurde.

Lediglich die individuellen Daten müssen jeweils eingegeben werden, alle weiteren Regelungen beinhaltet der Vertrag bereits und orientiert sich dabei an die gesetzlich festgelegten Gesetzgebungen. So tragen Mieter und Vermieter jeweils Namen und Anschriften ein sowie das Datum des Mietbeginns. Auch die Größe des Mietobjekts in Quadratmetern sowie die Zahl der vorhandenen Räume werden ebenso festgehalten, wie weitere Nutzflächen, Kellerräume, ein Garageneinstellplatz oder der feste Parkplatz vor dem Haus.

Aufgepasst, auch bei den Details

Ferner sollten Vereinbarungen über Kündigungsfristen getroffen werden, sofern sie jenseits der gesetzlichen Regelung liegt. Im nächsten, außerordentlich wichtigen Punkt werden sämtliche Nebenkosten aufgelistet, die der Mieter neben der Kaltmiete zu tragen hat.

Auch werden Gegenstände, die im Mietobjekt enthalten sind, aufgelistet und eine Teil- oder Vollmöblierung wird schriftlich festgehalten. Auch Art und Anzahl der jeweiligen Schlüssel sollten Erwähnung finden, die der künftige Mieter in Empfang genommen hat. Schließlich sollte auch geregelt werden, ob eine bauliche Veränderung durch den Mieter einer Genehmigung bedarf und inwieweit der Vermieter einer möglichen Untervermietung zustimmt.

Mit Einheitsmietvertrag zum sorgenfreien Mietverhältnis

Ordnungsgemäße Einheitsmietverträge regeln auch die Renovierungsarbeiten, die der künftige Mieter zu leisten hat. Und selbstverständlich darf auch eine Hausordnung nicht fehlen. Dies ist besonders dann ein wichtiger Faktor, wenn es sich um ein Mehrparteienhaus handelt. Es soll ein einvernehmliches Miteinander der Parteien gewährleisten.

Je nach Zweckmäßigkeit und Vorstellung des Vermieters kann hier die Nutzung von Waschkellern und Trockenböden ebenso geregelt werden, wie etwa Ruhezeiten und Flurreinigungsarbeiten. Schließlich bietet der Einheitsmietvertrag natürlich auch die Möglichkeit individueller Ergänzungen, um besonderen Wünschen Rechnung zu tragen.

Wer sich dann noch über den Einheitsmietvertrag hinaus um ein harmonisches und einvernehmliches Miteinander bemüht, kann sich über Jahre oder sogar Jahrzehnte über ein angenehmes Mietverhältnis freuen.


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