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Grundstück kaufen - Grundstück Verkauf und Grundstück Versteigerung {/literal}

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Grundstück kaufen



Das Traumgrundstück ist gefunden. Nun sollten die Kauf-/Preisverhandlungen, und somit das Feilschen beginnen. Besonders das Aufführen von negativen Faktoren -beispielsweise ein schwerfälliger Baugrund, oder eine ständige Lärmbelästigung – tragen dazu bei, dass der Kaufpreis runtergehandelt werden kann. Auf diese Weise lässt sich schon im Vorfeld testen, ob die Preisverhandlungen den gewünschten Erfolg bringen.

Wird die Forderung nicht sofort abgelehnt, sind vermutlich nicht so viele Interessenten vorhanden, sodass eine Chance auf evtl. Preisminderung besteht. Nach der Einigung wird der Kaufvertrag geschlossen. Ein Notar muss diesen Vertrag beurkunden. Zur Sicherung der Interessen des Käufers ist es ratsam, den Vertrag von einem neutralen Anwalt noch einmal überprüfen zu lassen.

Fehlen vom Käufer vorgeschlagene Zusätze oder sonstige Regelungen, muss vorm Notar erläutert werden, warum diese Klauseln nicht berücksichtigt wurden. Sind im Vertrag Hinweise auf Pläne, Zeichnungen und etwaige Schriftstücke, müssen diese der Vertragsurkunde beigefügt werden.

Einige Verträge beinhalten den Vermerk "Notar hat das Grundbuch nicht eingesehen". Diese Regelung darf auf keinen Fall Zustimmung finden. Die Grundbucheinsicht mit der beglaubigten Abschrift des Grundbuches muss zum Bestandteil des Vertrages gehören.

Der genaue Kaufbetrag oder Quadratmeterpreis ist ebenfalls anzugeben. Ebenso die Zusicherung von Freiheit von Altlasten. Geht der Verkäufer nicht darauf ein, ist eine Änderung der gesetzlichen Verjährungsfrist von einem Jahr auf fünf Jahre ratsam.

Empfehlenswert ist ein kostenloses Rücktrittsrecht falls die Baugenehmigung nicht erteilt wird, die Finanzierung scheitert oder evtl. beantragte Fördergelder nicht gewährt werden.

In den alten Bundesländern muss mit den Kommunen abgestimmt werden, ob Ansprüche gegenüber Alteigentümern bestehen. Der Kaufpreis wird erst nach Eintragung (Auflassungsvormerkung) im Grundbuch gezahlt. Somit sind die Rechte an der Eintragung besiegelt und erst dann gehört dem Käufer das Grundstück.


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