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Lohnsteuer Tipps - Lohnsteuerberechnung {/literal}

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Lohnsteuer Tipps



Trotz des vollmundig angekündigten "Mehr Netto vom Brutto" durch die schwarz-gelbe Koalition hat sich das Steuerrecht in Deutschland nach nun zwei Jahren dieser Regierung keineswegs vereinfacht. Dennoch gibt es nach wie vor Möglichkeiten, auch für Angestellte die Steuerlast zu reduzieren.

Pendlerpauschale wird attraktiver

Im Verlauf dieser Regierungskoalition wurde die Pendlerpauschale wieder attraktiver gemacht: Wer einen täglichen Weg zur Arbeit von mehr als 14 Kilometer zurücklegen muss, überschritet damit bereits die jährliche Werbungskostenpauschale von 920 Euro. Es ist sinnvoll, dies bereits auf der Lohnsteuerkarte für das kommende Jahr eintragen zu lassen, um nicht auf eine Steuerrückerstattung warten zu müssen, mit der es das Finanzamt meist nicht eilig hat.

Arbeitszimmer wieder absetzbar

Auch die in der Vergangenheit erschwerte Anrechnung eines Arbeitszimmers wurde auf Druck der Gerichte wieder zugelassen. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass ein anderer Arbeitsplatz etwa für ein Nebengewerbe oder für häusliche Arbeiten eines Lehrers nicht zur Vergügung steht. In einem solchen Fall können bis zu 1.250 Euro im Jahr steuerlich als Ausgaben für den Arbeitsbereich geltend gemacht werden.

Umzug kann Geld bringen

Wenn ein Arbeitnehmer umzieht und so den Weg zu seiner Arbeitsstelle verkürzt, kann der Umzug steuermindernd abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Weg zur Arbeit um mindestens 30 Minuten pro Strecke verkürzt. Es können bis zu 628 Euro für Ledige oder 1.256 Euro für Verheiratete geltend gemacht werden.

Den zweiten Wohnsitz geltend machen

Auch wer im ersten Wohnsitz noch bei den Eltern lebt und einen zweiten Wohnsitz in der Nähe seiner oder ihrer Arbeitsstelle angemeldet hat, kann beide Wohnsitze steuerlich geltend machen. Hier empfiehlt sich in der Regel das Hinzuziehen eines Steuerberaters, da das Verfahren recht kompliziert sein kann.

Steuerliche Entlastung für Renovierungsarbeiten

Renovierungskosten, die in der Wohnung anfallen, können bis zu einem gewissen Punkt steuerlich geltend gemacht werden, auch, wenn die Wohnung über kein ausgewiesenes Arbeitszimmer verfügt. 20 Prozent der Lohn- und Fahrtkosten können abgesetzt werden, was bis zu einem Betrag von 6.000 Euro möglich ist. Hiermit wird es attraktiver, auf reguläre Handwerker zuzugreifen und damit der Schwarzarbeit den Boden zu entziehen, was nicht nur dem Wohnungsnutzer sondern der gesamten Wirtschaft zu Gute kommt.

Ein liberales Schwerpunktthema: Die Haushaltshilfe

Häusliches Personal wie etwa eine Tagesmutter, ein Gärtner oder eine Haushaltshilfe verursachen Kosten, die zu 20 Prozent von der Steuer abgesetzt werden können. Auch hier wird einerseits die Schwarzarbeit bekämpft, andererseits auch den sich wandelnden Bedürfnissen einer alt werdenden Gesellschaft Rechnung getragen. Bis zu 20.000 Euro pro Jahr können für solche externen Dienste geltend gemacht werden.

Für Eheleute interessant: Das Faktorverfahren

Neben der steuerlichen Einteilung in die Klassen 3 und 5 oder 4 und 4 gibt es für Eheleute auch die Möglichkeit, vom Faktorverfahren Gebrauch zu machen. Im Gesamteinkommen der Familie ist dies mit der Steuerklasse 3 und 5 vergleichbar. Allerdings wird das Einkommen des besser verdienenden Partners nun höher versteuert und das des geringer Verdienenden geringer. Dies hat für den geringer Verdienenden den Vorteil, dass er oder sie sich einerseits in der Beziehung besser gestellt fühlen darf, führt aber vor allem auch zu einem höheren Anspruch etwa auf Arbeitslosengeld.


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