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Mieterselbstauskunft
Jeder Vermieter hat das Recht, von potentiellen Mietern eine
Mieterselbstauskunft zu verlangen. Es gibt einige Fragen, die ein
Vermieter stellen darf und die der Mieter auch
wahrheitsgemäß beantworten muss. Oft enthalten die
Mieterselbstauskünfte aber auch Fragen, die ein Mieter nicht
beantworten muss oder bei denen er lügen darf.
Was für Fragen beinhaltet die
Mieterselbstauskunft?
So ist es völlig rechtmäßig, wenn
ein Vermieter neben dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Familienstand und
der Staatsangehörigkeit des Mieters auch nach dem Namen und
der Anschrift des Arbeitgebers fragt und wie lange man dort schon
beschäftigt ist.
Die Höhe des monatlichen Gehalts darf ein Vermieter ebenfalls
erfragen und ob es Ratenverpflichtungen, z.B. für die
Abzahlung eines Kredites, gibt. Auch die Frage nach einem Antrag auf
Verbraucherinsolvenz oder einer Restschuldbefreiung darf ein Vermieter
stellen.
Der Vermieter darf außerdem über eine
Schufa-Auskunft ermitteln, ob es negative Einträge
über den Mieter gibt. Durch diese Angaben kann der Vermieter
ermitteln, ob der Mieter in der Lage ist, die Miete
regelmäßig zu zahlen. Weiterhin darf der Vermieter
erfragen, ob der bisherige Mietvertrag gekündigt wurde, weil
es Probleme mit der Mietzahlung gab.
Alle anderen Kündigungsgründe gehen den Vermieter
allerdings nichts an. All diese zulässigen Fragen in einer
Mieterselbstauskunft muss ein Mieter wahrheitsgemäß
beantworten. Wenn er bei einer oder mehreren dieser Fragen nicht die
Wahrheit gesagt bzw. geschrieben hat, kann der Vermieter den
Mietvertrag rückwirkend als nicht abgeschlossen
erklären, da er arglistig getäuscht wurde. Dies ist
möglich vor Einzug des Mieters in die Wohnung. Ist der Mieter
bereits eingezogen und es stellt sich dann heraus, dass er bei einer
der zulässigen Fragen nicht wahrheitsgemäß
geantwortet hat, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos
kündigen.
Welche Fragen muss ein Mieter nicht beantworten?
Neben den zulässigen Fragen enthalten viele
Mieterselbstauskünfte auch Fragen, die Themen betreffen, die
den Vermieter gar nichts angehen.
So darf ein Vermieter nicht nach einer Schwangerschaft oder nach dem
Wunsch nach Kindern fragen. Auch die Frage nach der Mitgliedschaft in
einer politischen Partei, einer Gewerkschaft oder einem Mieterverein
ist auf keinen Fall zulässig. Es geht den Vermieter auch
nichts an, ob der Mieter vorbestraft ist oder ob zurzeit ein
Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft. Selbst die Frage, ob der
Mieter unter Betreuung steht, ist nicht gestattet.
Sollten diese Fragen doch in einer Mieteselbstauskunft erscheinen, muss
der Mieter sie entweder gar nicht beantworten oder er darf
lügen. Selbst wenn der Vermieter herausfindet, dass bei einer
oder mehreren von diesen Fragen nicht die Wahrheit gesagt wurde, darf
sich das nicht auf das Zustandekommen oder auf den Fortbestand des
Mietvertrags auswirken.
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