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Mietzuschuss
Immer mehr Menschen haben Probleme, mit ihrem Einkommen alle Kosten wie
Miete, Auto, Versicherungen und dergleichen zu bewältigen. Was viele nicht
wissen: Staatliche Mietzuschüsse können nicht nur Hartz-IV-Empfänger bekommen,
sondern auch Rentner und Erwerbstätige mit geringem Einkommen. Von diesem
Wohngeld als Zuschuss können nicht nur Mieter einer Wohnung, sondern sogar auch
Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung im Form eines
Lastenzuschusses profitieren.
Den Mietzuschuss kann im Prinzip fast jeder beantragen. Ausgenommen sind nur
wenige Personengruppen. Dazu gehören beispielsweise junge Menschen, die sich in
einer Erstausbildung befinden oder auch Empfänger von Arbeitslosengeld II. Denn
diese Personen haben entweder einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch
beispielsweise gegen die Eltern oder der Mietzuschuss wird durch andere soziale
Leistungen wie BAföG oder Hartz IV gewährt.
Ob ein Antragsteller berechtigt ist, einen Zuschuss zur Miete vom Staat zu
erhalten, hängt im wesentlichen von drei Faktoren ab. Bei der Prüfung eines
Antrages betrachtet die Wohngeldstelle den gesamten Haushalt, für den der
Mietzuschuss beantragt wird. Speziell die Höhe von Miete und Nebenkosten sowie
die Größe der Wohnung, das Haushaltseinkommen und die Anzahl der im Haushalt
wohnenden Mitglieder sind für die Bewilligung des Antrages entscheidend. Für das
Wohngeld ist es dabei nicht relevant, ob die Haushaltsmitglieder miteinander
verwandt sind. Entscheidend ist das tatsächliche Verhältnis, in dem die
Haushaltsmitglieder zueinander stehen.
Der Antrag für den Mietzuschuss ist vergleichsweise unbürokratisch. Neben den
allgemeinen Angaben zu den Haushaltsmitgliedern müssen die Antragsteller ihr
Einkommen nachweisen und vom Vermieter eine Bescheinigung über die Wohnung
vorlegen. Die Bescheinigung enthält unter anderem Angaben zur Höhe der Miete und
der Heiz- und Nebenkosten sowie zu Größe und Alter der Wohnung. Der Antrag muss
bei der Wohngeldstelle gestellt werden, die für den Wohnort zuständig ist.
Je nach Kommune kann das zum Beispiel die Gemeinde- oder Kreisverwaltung sein.
Wichtig ist, den Antrag möglichst frühzeitig einzureichen. Der Anspruch auf das
Wohngeld besteht nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Daher kann es
sich lohnen, zunächst den Antrag abzugeben und die notwendigen Bescheinigungen
und Belege nachträglich einzureichen. Die Wohngeldstellen nehmen übrigens nicht
nur die Antragsformulare entgegen, sondern leisten auch eine umfangreiche
Beratung rund um das Thema Wohngeld.
Ist Antrag auf Mietzuschuss erfolgreich gestellt und positiv beschieden worden,
können sich die Berechtigten über ein Plus in der Haushaltskasse freuen. Die
Bescheide über das Wohngeld werden in der Regel für die Dauer eines Jahres
ausgestellt. Nach Ablauf des Jahres muss ein Folgeantrag gestellt und
möglicherweise aktuelle Nachweise über das Einkommen erbracht werden. Der
Aufwand wird sich für Berechtigte in der Regel lohnen: Im Jahr 2009 wurden
durchschnittlich 140 Euro Mietzuschuss pro berechtigtem Haushalt gezahlt. Im
Einzelfall - bei großen Familien mit kleinem Einkommen - kann diese Summe auf
bis zu 787 Euro für einen Fünfpersonenhaushalt ansteigen.
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