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Schmerzensgeld
Als Schmerzensgeld wird ein immaterieller Schadensersatzanspruch bezeichnet. In der deutschen Rechtssprechung ist das Schmerzensgeld in Paragraph 253 des bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Im Zusammenhang mit der tief greifenden Reform des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Ansprüche wurde der Anspruch auf Schmerzensgeld in den Paragraphen 253 verschoben. Der zuvor als Schmerzensgeldparagraph bekannte Paragraph 847 BGB wurde damit aufgehoben. Das deutsche Gesetz sieht ein Schmerzensgeld in Fällen vor, in denen Körper oder Seele durch Verschulden anderer Schaden nehmen.
Es handelt sich dabei um eine spezielle Form des Schadensersatzes, bei dem der erlittene Nichtvermögensschaden beziehungsweise der immaterielle Schaden abgegolten wird. Das Schmerzensgeld wird als Ausgleich für Schäden gezahlt, welche nicht vermögensrechtlicher Art sind.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld liegt bei Verletzung des Körpers sowie der Gesundheit, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung vor. Auch Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht eines Menschen, die Verletzung des Rechts am eigenen Bild sowie Verletzungen des Urheberrechts können Gründe für einen Anspruch auf Schmerzensgeld sein.
Das Schmerzensgeld besitzt dabei sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Genugtuungsfunktion und ist übertragbar sowie vererblich. In Deutschland dient das Schmerzensgeld vor allem der Kompensation des erlittenen Leidens. Die Genugtuungsfunktion dagegen spielt in erster Linie bei vorsätzlichen Taten eine Rolle. Zudem besitzt das Schmerzensgeld in Deutschland auch eine Sühnefunktion. Kann keine außergerichtliche Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes erreicht werden, so bestimmt das Gericht dessen Höhe nach eigenem Ermessen.
In Deutschland gelten die zugesprochenen Schadensersatzbeträge allerdings als moderat. Im internationalen Vergleich werden in der Bundesrepublik keine sonderlich hohen Schmerzensgeldbeträge gezahlt. Als Richtschnur für die jeweilige Höhe des Schmerzensgeldes gelten dabei in der Regel bereits getroffene Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten und ähnlichen Verletzungsbildern. Häufig wird die Höhe des Schmerzensgeldes anhand solcher Präzedenzfälle festgelegt.
In zahlreichen Schmerzensgeldtabellen werden solche Gerichtsurteile aufgeführt. Diese Schmerzensgeldtabellen ergeben sich aus der Auswertung einschlägiger Gerichtsurteile und besitzen eine große Bedeutung als Orientierungshilfe. Für das Gericht sind sie in einem konkreten Streitfall allerdings keinesfalls bindend. Bei der Frage nach der Höhe des Schmerzensgeldes sollten in der Regel sämtliche maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Stellt ein Bürger einen Antrag auf Schmerzensgeld, so sollte stets ein Streitwert angegeben werden.
Wenn dann bei Gericht ein Urteil gefällt wird, bei dem das Schmerzensgeld mehr als 20 Prozent unter dem vorgeschlagenen Streitwert bleibt, so kann sich darauf eine Beschwerde für ein späteres Berufungsverfahren gründen.
Sämtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld unterliegen bis auf wenige Ausnahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. In einigen Fällen, in denen der Schädiger beziehungsweise die Anspruchsbegründenden Umstände unbekannt sind, verjähren Ansprüche auf Schmerzensgeld erst nach 30 Jahren. Früher konnte Schmerzensgeld ausschließlich im Falle einer Verschuldungshaftung beansprucht werden. Diese Restriktion gilt allerdings nur für Schadensfälle, welche vor dem 31. Juli des Jahres 2002 eingetreten sind. Bei allen nach diesem Stichtag eingetretenen Schadensfällen kann auch in Fällen, in denen eine Gefährdungshaftung vorliegt, Schmerzensgeld beansprucht werden.
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