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Umtauschrecht
Mangelhafte Ware, Sachen die nicht passen oder einfache Fehlkäufe, es gibt genügend Gründe, um eine gekaufte Sache umzutauschen. Aber Umtauschrecht ist nicht gleich Umtauschrecht, es gibt vier verschiedene Varianten, die unter unterschiedlichen Voraussetzungen greifen.
1. Das Umtauschrecht – Bei Nichtgefallen Geld zurück
Viele Geschäfte bieten von sich aus einen Umtausch innerhalb der ersten zwei Wochen nach Kauf ohne Angabe von Gründen an. Das ist allerdings eine freiwillige Leistung der Unternehmen, einen Rechtsanspruch darauf gib t es nicht. Der Verkäufer nimmt die gekaufte Ware dann lediglich aus Kulanz zurück. Ist man sich nicht sicher, ob ein Umtauschrecht angeboten wird, kann man auch direkt den Verkäufer fragen, das Unternehmen ist an die Aussagen seiner Mitarbeiter gebunden, wenn dieser ein Rückgaberecht zusagt, muss das eingehalten werden.
2. Der Widerruf – Gekauft wie gesehen gibt es nicht
Der Widerruf eines Kaufs ist nur bei
Fernabsatzgeschäften innerhalb der ersten zwei Wochen nach dem
Kauf und der Lieferung möglich. Das Widerrufsrecht gilt dann
bei allen Verträgen, die über das Internet, einen
Katalog oder per Telefon und Fernsehen abgeschlossen werden.
In diesen Fällen genügt sogar die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs, das Datum des Poststempels ist entscheidend.
Es gilt aber leider nicht immer, bei Büchern, Software und CDs
nur, solange sie noch ungeöffnet sind und bei individuell
angefertigten Waren grundsätzlich gar nicht.
3. Die Garantie – Kostenfreie Reparatur durch den Hersteller
Genau wie das Umtauschrecht ist auch die Garantie eine freiwillige Leistung. Während der Garantiezeit steht der Hersteller für die Funktion seiner Produkte ein. Kommt es zu einem Defekt, muss der Kunde nicht beweisen, dass er nicht dafür verantwortlich war. Die meisten Hersteller sichern allerdings nur eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung zu, eine Kaufpreiserstattung gibt es nicht. Im Zweifelsfall sollte man sich die Garantiebedingungen genau anschauen, um die Details zu erfahren.
4. Die Gewährleistung – Händler haften für Ihre Produkte
Die Gewährleistung ist für Händler
gesetzlich festgehalten. Der Zeitraum beträgt bei Neuwaren
zwei Jahre, bei gebrauchten Gegenständen ein Jahr. In dieser
Zeit muss der Händler für die Funktion der Produkte
haften. Allerdings besteht nur in den ersten sechs Monaten eine
Beweispflicht für den Händler, dass heißt,
er muss beweisen, dass der Fehler nicht bereits beim Kauf vorhanden war.
Danach kehrt sich die Beweislast um, der Kunde muss nun dem
Händler beweisen, dass der Fehler bereits beim Kauf vorhanden
war. Der Händler darf zweimal nachbessern, erst beim dritten
Mal muss er den Kaufpreis rückerstatten. Der Kunde muss sich
nicht mit Gutscheinen zufrieden geben, sondern darf die
Rückzahlung verlangen.
Für den Kunden ist der Weg über die Garantie des Herstellers der beste Weg, hier muss er nichts beweisen. Erst wenn die Garantiezeit überschritten ist oder nicht angeboten wird, ist die Inanspruchnahme des Gewährleistung sinnvoll, selbst wenn die Beweislast dann beim Kunden liegt. Auf jeden Fall sollte der Kunde die entsprechenden Bedingungen genau studieren, damit er weiß, worauf er sich einlässt.
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