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Wohnberechtigungsschein
Trotz Globalisierung, die die Länder dieser Welt im 21. Jahrhundert auch in sozialer Hinsicht zum Umdenken zwingt, beweist sich Deutschland noch immer als Vorreiter und Vorbild in der sozialen Absicherung seiner Bürger. So bietet das Land eine Vielzahl an Instrumenten und Maßnahmen, die auch Bürgern mit schmalen Einkommen ein würdevolles Leben innerhalb einer gesellschaftlichen Teilhabe und einen angemessenen Wohnraum zusichert.
Bürger, die nur ein geringes Einkommen bis zu einer festgelegten Bemessungsgrundlage erzielen, haben auf Antrag einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein. Doch was genau hat es damit auf sich, wie erhält der berechtigte Mieter einen Wohnberechtigungsschein, worauf muss der Antragsteller achten und gibt es Besonderheiten zu berücksichtigen?
Bezahlbarer Wohnraum für alle
Jeder Bürger in der BRD, der einen Wohnberechtigungsschein vorweisen kann, hat Anspruch darauf, sich um eine der kostengünstigen Sozialwohnungen in unserem Land zu bewerben. Dabei handelt es sich um öffentlich geförderten Wohnraum. Bauherren erhalten hierzu Kredite, die aus Steuergeldern finanziert werden und stellen den so entstandenen Wohnraum dann zu besonders günstigen Mietkonditionen zur Verfügung.
Die Tradition des öffentlich geförderten Wohnraumsektors hat eine lange Tradition und geht bis auf die Nachkriegszeit zurück. Damals sollte einerseits der Wiederaufbau aus den Trümmern gefördert werden, andererseits sollte Bürgern mit niedrigen Einkommen zu einem angemessenen und bezahlbaren Wohnraum verholfen werden. Die Eintrittskarte für eine solche Wohnung ist ausschließlich der angesprochene Wohnberechtigungsschein.
Der Gesetzgeber zieht Einkommensgrenzen
Das behördliche Prozedere zur Beantragung eines solchen Wohnberechtigungsscheins beginnt stets mit dem Gang zum Wohnungsamt. Hier muss mittels ausführlichem Antragsbogen einwandfrei nachgewiesen werden, dass bestimmte Einkommens-Bemessungsgrundlagen nicht überschritten sind.
Nur wer alles korrekt ausfüllt, sämtliche erforderlichen Belege hinzufügt und sich innerhalb der vorgesehenen und gültigen Einkommensgrenzen bewegt, erhält den begehrten Schein. Ein seit 1981 in Kraft getretenes Gesetzt bestimmt zudem, dass bei einer späteren Einkommensüberschreitung zusätzlich eine so genannte Fehlbelegungsgebühr zusätzlich zur Miete fällig wird. Eine Ausnahme bildet nur Bayern. Dort wurde diese zusätzliche Abgabe bereits im Jahr 2007 wieder abgeschafft.
Vom Antrag bis zum angemessenen Wohnraum
Der Antrag selbst ist umfangreich. Auf mehren Seiten werden persönliche Daten, Anzahl der Familienangehörigen, Einkommenshöhe, Zahlungen von beispielsweise Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Renten und vieles mehr den jeweiligen Abgaben entgegengestellt. Aus der Differenz ergibt sich die Höhe des anrechenbaren Einkommens.
Die Obergrenzen sind übrigens Ländersache und schwanken daher von Bundesland zu Bundesland. Während sie allgemein etwa bei 12.000 Euro für einen Alleinstehenden und 18.000 Euro für einen Haushalt mit zwei Personen liegt, können diese Grenzen beispielsweise in Berlin und Brandenburg um satte 40 Prozent überschritten werden.
Wer den Antrag schließlich ausgefüllt, unterschrieben und durch Belege ergänzt abgeliefert hat, kann zumeist mit einem relativ schnellen und in manchen Fällen auch sofortigen Bescheid rechnen. Er kann sich nun in Kürze über einen neuen Mietvertrag einer öffentlich geförderten und damit preiswerten Wohnung freuen und dem Einzug steht nichts mehr im Wege.
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