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Erziehungsurlaub



Erziehungsurlaub war bisher eine Art Urlaub, die von einem Elternteil oder auch aufgeteilt unter beiden Elternteilen nach der Geburt eines Kindes genommen werden konnte, um sich der Betreuung und Erziehung dieses Kindes zu widmen. Für diese Zeit wurde Bundes- bzw. später teilweise Landeserziehungsgeld gezahlt.

Zudem bestand eine Arbeitsplatzgarantie, das heißt, der alte Arbeitsplatz musste nach Ende des Erziehungsurlaubes wieder zur Verfügung gestellt werden. Inzwischen ist jedoch alles anders geworden.

Seit dem Jahre 2004 heißt der Erziehungsurlaub jetzt Elternzeit. Die Elternzeit gilt für höchstens drei Jahre und gibt Eltern, also Vätern und Müttern gleichermaßen, einen Rechtsanspruch darauf, für diese Zeit unbezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden. Die jungen Eltern können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch nehmen. Trotzdem ist während dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden/Woche gestattet.

Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss diese beim Arbeitgeber in schriftlicher Form beantragt werden. Insbesondere ist bis dahin mitzuteilen, von wann bis wann in den nächsten zwei Jahren die Elternzeit beansprucht werden soll. Nach Ende der Elternzeit hat der Arbeitnehmer im Prinzip das Recht an den alten Arbeitsplatz zurück zu kehren.

Ist dies nicht mehr möglich, muss entsprechend dem Arbeitsvertrag bzw. den alten Arbeitsverhältnis eine gleichwertige bzw. ähnliche Arbeit angeboten werden. In der Praxis wird derzeit eher der vergleichbare Arbeitsplatz zugewiesen. Die deutsche Rechtsprechung besagt bisher im Übrigen, dass in öffentlichen Dienst dann jede Arbeit innerhalb der Vergütungsgruppe zugewiesen werden kann.

Anstelle des alten Erziehungsgeldes wird jetzt Elterngeld an Familien mit kleinen Kindern gezahlt. Es handelt sich dabei nicht um eine Unterstützung auf Zeit, sondern einen vorübergehenden Entgeltersatz, der nur für 12 bis 14 Monate nach der Niederkunft gezahlt wird.

Danach soll der Widereinstieg in das Erwerbsleben erfolgen. Die Höhe des gezahlten Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Nicht Erwerbstätige erhalten ein Mindestelterngeld, welches im Allgemeinen nicht mit Sozialleistungen wie ALG II verrechnet wird.


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