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Erziehungsurlaub
Erziehungsurlaub war bisher eine Art Urlaub, die von einem Elternteil oder auch
aufgeteilt unter beiden Elternteilen nach der Geburt eines Kindes genommen
werden konnte, um sich der Betreuung und Erziehung dieses Kindes zu widmen. Für
diese Zeit wurde Bundes- bzw. später teilweise Landeserziehungsgeld gezahlt.
Zudem bestand eine Arbeitsplatzgarantie, das heißt, der alte Arbeitsplatz musste
nach Ende des Erziehungsurlaubes wieder zur Verfügung gestellt werden.
Inzwischen ist jedoch alles anders geworden.
Seit dem Jahre 2004 heißt der Erziehungsurlaub jetzt Elternzeit. Die Elternzeit gilt für
höchstens drei Jahre und gibt Eltern, also Vätern und Müttern gleichermaßen,
einen Rechtsanspruch darauf, für diese Zeit unbezahlt von der Arbeit
freigestellt zu werden. Die jungen Eltern können die Elternzeit gleichzeitig
oder nacheinander in Anspruch nehmen. Trotzdem ist während dieser Zeit eine
Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden/Woche gestattet.
Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss diese beim Arbeitgeber
in schriftlicher Form beantragt werden. Insbesondere ist bis dahin mitzuteilen,
von wann bis wann in den nächsten zwei Jahren die Elternzeit beansprucht werden
soll. Nach Ende der Elternzeit hat der Arbeitnehmer im Prinzip das Recht an den
alten Arbeitsplatz zurück zu kehren.
Ist dies nicht mehr möglich, muss
entsprechend dem Arbeitsvertrag bzw. den alten Arbeitsverhältnis eine
gleichwertige bzw. ähnliche Arbeit angeboten werden. In der Praxis wird derzeit
eher der vergleichbare Arbeitsplatz zugewiesen. Die deutsche Rechtsprechung
besagt bisher im Übrigen, dass in öffentlichen Dienst dann jede Arbeit innerhalb
der Vergütungsgruppe zugewiesen werden kann.
Anstelle des alten Erziehungsgeldes wird jetzt Elterngeld an Familien mit
kleinen Kindern gezahlt. Es handelt sich dabei nicht um eine Unterstützung auf
Zeit, sondern einen vorübergehenden Entgeltersatz, der nur für 12 bis 14 Monate
nach der Niederkunft gezahlt wird.
Danach soll der Widereinstieg in das
Erwerbsleben erfolgen. Die Höhe des gezahlten Elterngeldes richtet sich nach dem
Einkommen der Eltern. Nicht Erwerbstätige erhalten ein Mindestelterngeld,
welches im Allgemeinen nicht mit Sozialleistungen wie ALG II verrechnet wird.
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