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Schulverweis / Suspendierung von der Schule {/literal}

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Schulverweis / Suspendierung von der Schule



Manche Schulschwänzer mögen sich im ersten Moment freuen, wenn sie einen Tag oder bis zu vier Wochen Schulausschluss bekommen und somit eine hieb- und stichfeste Ausrede haben, ausschlafen zu dürfen. Das allerdings ist nur der erste Impuls von einer wirklich empfindlichen Strafe.

Vorab ist zu erklären, dass ein Schulausschluss die letzte Instanz sein muss, die als Strafe von der Schule erlassen werden sollte. Eindeutige Gesetze in diesem Bezug gibt es nicht und so handhaben die meisten Schulen die Strafen nach Schwere des Vergehens. Beispielsweise wird ein besagter Schulschwänzer einmal verwarnt bis er eine Suspendierung des Unterrichts erhält. Ein Schüler oder eine Schülerin, der/die Mitschüler bedroht, könnte allerdings sofort suspendiert werden. Es kommt daher auf das Vergehen, aber auch auf die Häufigkeit der Ärgernisse an, die im Vorfeld passierten.

Wie lange ein Schulausschluss letztendlich passend zum Vergehen sein muss, ist nicht vorgeschrieben. Aus logischer Sichtweise heraus, sollte ein Schulausschluss nach dem Prinzip der Strafzumessung eines deutschen Gesetzes erfolgen. Die Strafe muss daher empfindlich zur Relation des Vergehens stehen, um eine Wiederholung des Vergehens zu verhindern und auch andere davor abzuschrecken. Ein Schulverweis darf allerdings in keinem Fall länger als vier Wochen betragen. Die letzte Instanz wäre der Schulausschluss, der klar von einem zeitlich abgegrenzten Schulverweis zu unterscheiden ist.

§39 des Schulgesetzes unter der Kategorie "Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen" sieht vor, dass ein Schulverweis bei minderjährigen Schülern in schriftlicher Form an die Erziehungsberechtigten begründet und übertragen werden muss. Hierzu ist der einzig Zuständige der Schulleiter, der darüber bestimmt, ob ein Schulverweis erfolgt und in welcher Höhe. Eine Anhörung des Schülers/der Schülerin zur Angelegenheit muss gewährleistet werden. Ist diese/r minderjährig, müssen seine gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit dazu bekommen.

Sollte ein Schulverweis aus Sicht des Bestraften und seiner Erziehungsberechtigten aus anscheinenden oder scheinbaren Gründen ungerechtfertigt sein, ist der einzige Weg, die Suspendierung abzuwenden, das Rechtsmittel des Widerspruchs. Der Widerspruch muss schriftlich und unverzüglich bei der Schulleitung eingereicht werden. Der Verweis wird dennoch vollzogen, doch in einem Eilverfahren bei einem Verwaltungsgericht kann im Voraus erwirkt werden, dass der/die Schüler/in bis zur Klärung den Unterricht wieder besuchen darf, um keinen Unterrichtsstoff zu verpassen. Es ist dringend anzuraten, dass in einem Fall des Widerspruchs ein Anwalt hinzugezogen wird, der die Angelegenheit bis zum Urteil betreut, da dieser sich für die Belange rechtlich versiert einsetzen kann.

Um zurück zu den Schulschwänzern zu kommen, sei gesagt, dass trotz eines Verweises vom Schulunterricht, auch keine Schulveranstaltungen besucht werden dürfen, die durchaus Freude gemacht hätten. Zusätzlich ist eine Anwesenheitspflicht bei Klausuren nach wie vor gegeben. Dies sollte niemals unterschätzt werden, denn eine Klassenarbeit zu schreiben und sich nicht im Unterricht darauf vorbereiten zu können, ist ein hoher Anspruch und ein definitiver Nachteil.

Es ist nicht zu unterschätzen, wie viel Stoff im Unterricht gelehrt wird und der bei einer Klausurvorbereitung dann nur noch wiederholen werden muss, anstatt ihn sich autodidaktisch beibringen zu müssen. Mal ganz abgesehen von all dem Unterrichtsstoff, der für spätere Prüfungen nachgeholt werden soll, um den Anschluss nicht gänzlich zu verlieren. Ein Schulverweis ist somit auch für Schulschwänzer nicht anzustreben, da sich die Versäumnisse letztendlich nur zum Nachteil auswirken können.


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