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Schulverweis / Suspendierung von der Schule
Manche Schulschwänzer mögen sich im ersten Moment freuen, wenn sie einen Tag
oder bis zu vier Wochen Schulausschluss bekommen und somit eine hieb- und
stichfeste Ausrede haben, ausschlafen zu dürfen. Das allerdings ist nur der
erste Impuls von einer wirklich empfindlichen Strafe.
Vorab ist zu erklären, dass ein Schulausschluss die letzte Instanz sein muss,
die als Strafe von der Schule erlassen werden sollte. Eindeutige Gesetze in
diesem Bezug gibt es nicht und so handhaben die meisten Schulen die Strafen nach
Schwere des Vergehens. Beispielsweise wird ein besagter Schulschwänzer einmal
verwarnt bis er eine Suspendierung des Unterrichts erhält. Ein Schüler oder eine
Schülerin, der/die Mitschüler bedroht, könnte allerdings sofort suspendiert
werden. Es kommt daher auf das Vergehen, aber auch auf die Häufigkeit der
Ärgernisse an, die im Vorfeld passierten.
Wie lange ein Schulausschluss letztendlich passend zum Vergehen sein muss, ist
nicht vorgeschrieben. Aus logischer Sichtweise heraus, sollte ein
Schulausschluss nach dem Prinzip der Strafzumessung eines deutschen Gesetzes
erfolgen. Die Strafe muss daher empfindlich zur Relation des Vergehens stehen,
um eine Wiederholung des Vergehens zu verhindern und auch andere davor
abzuschrecken. Ein Schulverweis darf allerdings in keinem Fall länger als vier
Wochen betragen. Die letzte Instanz wäre der Schulausschluss, der klar von einem
zeitlich abgegrenzten Schulverweis zu unterscheiden ist.
§39 des Schulgesetzes unter der Kategorie "Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen"
sieht vor, dass ein Schulverweis bei minderjährigen Schülern in schriftlicher
Form an die Erziehungsberechtigten begründet und übertragen werden muss. Hierzu
ist der einzig Zuständige der Schulleiter, der darüber bestimmt, ob ein
Schulverweis erfolgt und in welcher Höhe. Eine Anhörung des Schülers/der
Schülerin zur Angelegenheit muss gewährleistet werden. Ist diese/r minderjährig,
müssen seine gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit dazu bekommen.
Sollte ein Schulverweis aus Sicht des Bestraften und seiner
Erziehungsberechtigten aus anscheinenden oder scheinbaren Gründen
ungerechtfertigt sein, ist der einzige Weg, die Suspendierung abzuwenden, das
Rechtsmittel des Widerspruchs. Der Widerspruch muss schriftlich und unverzüglich
bei der Schulleitung eingereicht werden. Der Verweis wird dennoch vollzogen,
doch in einem Eilverfahren bei einem Verwaltungsgericht kann im Voraus erwirkt
werden, dass der/die Schüler/in bis zur Klärung den Unterricht wieder besuchen
darf, um keinen Unterrichtsstoff zu verpassen. Es ist dringend anzuraten, dass
in einem Fall des Widerspruchs ein Anwalt hinzugezogen wird, der die
Angelegenheit bis zum Urteil betreut, da dieser sich für die Belange rechtlich
versiert einsetzen kann.
Um zurück zu den Schulschwänzern zu kommen, sei gesagt, dass trotz eines
Verweises vom Schulunterricht, auch keine Schulveranstaltungen besucht werden
dürfen, die durchaus Freude gemacht hätten. Zusätzlich ist eine
Anwesenheitspflicht bei Klausuren nach wie vor gegeben. Dies sollte niemals
unterschätzt werden, denn eine Klassenarbeit zu schreiben und sich nicht im
Unterricht darauf vorbereiten zu können, ist ein hoher Anspruch und ein
definitiver Nachteil.
Es ist nicht zu unterschätzen, wie viel Stoff im Unterricht gelehrt wird und der
bei einer Klausurvorbereitung dann nur noch wiederholen werden muss, anstatt ihn
sich autodidaktisch beibringen zu müssen. Mal ganz abgesehen von all dem
Unterrichtsstoff, der für spätere Prüfungen nachgeholt werden soll, um den
Anschluss nicht gänzlich zu verlieren. Ein Schulverweis ist somit auch für
Schulschwänzer nicht anzustreben, da sich die Versäumnisse letztendlich nur zum
Nachteil auswirken können.
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