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Studenten Wohngeld Antrag
Eine Wohnung ist
teuer und gerade Menschen mit geringem Einkommen fällt es
schwer, für
die monatlichen Mietkosten aufzukommen. In diesen Fällen kann
jedoch
Wohngeld beantragt werden, das einen Teil der Miet- und Nebenkosten
abdeckt. Der Antrag auf Wohngeld kann beim örtlichen Sozialamt
gestellt
werden. Es wird immer für 12 Monate bewilligt, nach dieser
Zeit muss
ein neuer Antrag gestellt werden.
Auch Studenten können Wohngeld
beantragen, allerdings nur, wenn sie „dem Grunde
nach“ keinen Anspruch
auf BAföG haben. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein
Zweitstudium
absolviert wird, oder die Altersgrenze von 30 Jahren bereits
überschritten wurde. Wer die Regelstudienzeit
überschreitet, bekommt
auch kein BAföG mehr, und erfüllt damit ebenfalls die
Voraussetzung,
einen Wohngeldantrag stellen zu können. Wer dagegen nur aus
Gründen von
überschrittenen Einkommensgrenzen kein BAföG
erhält, wird so behandelt,
als würde er BAföG bekommen. Es ist auch egal, ob
BAföG tatsächlich
beantragt wurde oder nicht, entscheidend ist nur, ob generell ein
Anspruch auf BAföG besteht.
Eine Besonderheit gilt für
BAföG-Empfänger, die mit einem
Familienangehörigen zusammen wohnen, der
keinen BAföG-Anspruch hat. In diesem Fall kann auch der
BAföG-Empfänger
einen Wohngeldantrag stellen. Ein typischer Fall für diese
Regelung ist
z.B. ein Studentenpaar, das mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt. Ob
das Paar verheiratet ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Da das
Kind noch nicht studiert, hat es keinen BAföG-Anspruch und
somit können
die Eltern Wohngeld beantragen.
Voraussetzung für die Zahlung
von Wohngeld ist, dass der Antragssteller zum einen bedürftig
ist, zum
anderen aber auch ein gewisses Mindesteinkommen erzielt. Der Grund
liegt darin, dass das Wohngeld auch wirklich nur für
das Wohnen
ausgegeben wird und nicht für den Lebensunterhalt.
Wird das
Mindesteinkommen nicht erreicht, ist damit zu rechnen, dass ein Teil
des Wohngeldes für Lebensmittel oder Kleidung ausgeben wird.
Dies ist
aber nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Das Mindesteinkommen
beträgt etwas mehr als die Höhe des Regelsatzes
für das
Arbeitslosengeld II (345 Euro bei Singles bzw. jeweils 316 Euro
für
Paare). Wird dieses Mindesteinkommen nicht erzielt, kann die Differenz
allerdings auch aus Ersparnissen beglichen werden (dies muss allerdings
durch Kontoauszüge nachgewiesen werden). Ist das nicht
möglich, wird
der Antrag auf Wohngeld in der Regel abgelehnt.
Bei
Wohngemeinschaften stellt jeder einen eigenen Antrag auf Wohngeld.
Dabei sollte im Wohngeldantrag allerdings vermerkt werden, dass es sich
um eine reine Zweckgemeinschaft handelt. Ansonsten geht das Sozialamt
von einer Bedarfsgemeinschaft aus und es müsste ein
gemeinsamer
Wohngeldantrag gestellt werden. Dabei werden dann alle Einkommen der
Bewohner zusammengerechnet. Das führt dann unter
Umständen dazu, dass
niemand Wohngeld erhält.
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