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Scheidung Anwaltskosten und Frage des Unterhalts
Werden Ehepaare geschieden, fallen erstmal neben dem emotionalen Stress
zusätzliche Kosten an. Mit was für Kosten muss ich rechnen wenn ich mich
scheiden lasse und was ist mit meinen Kindern? Wer muss den Unterhalt zahlen und
wie berechnen sich die monatlichen Kosten? - dies sind die wohl häufigsten
Fragen, die man sich als Betroffener in einer solchen Situation stellt.
Leider sind das Fragen, die man nicht pauschal beantworten kann. Grundsätzlich
spielen viele Faktoren eine Rolle, wozu zum Beispiel die Höhe des Einkommens,
die Mietkosten etc. zählen. Mit Sicherheit kann man allerdings behaupten, dass
Kosten für das Gericht und den Anwalt anfallen. Darüber hinaus fallen auch
Kosten in Form von Telefongebühren und Porto an.
Wie hoch im Endeffekt die Kosten für das Gericht und den Anwalt sind, richtet
sich nach dem Gegenstandswert - Streitwert -, der nach einer Gebührentabelle
berechnet wird. Je höher der Streitwert ist, umso höher sind auch die Kosten.
Die Berechnung des Streitwertes erfolgt aus dem Nettoeinkommen beider Eheleute.
Dabei werden beide Einkommen zusammengerechnet. Sind Kinder vorhanden, kann man
von diesem Wert je Kind 250 Euro abziehen. Der Rest der übrig bleibt wird mit
dem Faktor 3 multipliziert. Sind sich beide Eheleute einig, dass die Scheidung
ohne Streit und in beiderseitigem Einvernehmen ablaufen soll, dann kann man von
dem Wert noch einmal 25% abziehen.
Ob und wie ein bestehendes Vermögen mit eingerechnet wird, richtet sich meist
nach den Freibeträgen. Das Vermögen wird aber in der Regel von den Gerichten
nicht überprüft. Man kann sein Vermögen schätzen, ein Wertgutachten wird meist
nicht verlangt. Auch bestehende
Schulden werden abgezogen und somit verrechnet.
Bei einem Streitwert von 2.500 Euro muss man in der Regel mit Gerichtskosten von
162 Euro rechnen, der Anwalt kostet da schon um die 502,76 Euro. Erhöht sich der
Streitwert auf 4.500 Euro, liegen die Gerichtskosten schon bei 226 Euro und die
Anwaltskosten bei 835 Euro.
Auf jeden Fall sollte man sich erkundigen, ob nicht vielleicht
Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann. Gewährt wird diese meist
bei mehreren Kindern, oder wenn hohe Schulden vorliegen. Grundsätzlich gilt,
dass im Voraus keine Kosten entstehen. Gebühren und Anwaltskosten werden erst
dann fällig, wenn das Gericht für die Scheidung ein Aktenzeichen vergeben hat.
Ab diesem Zeitpunkt erfolgt meist vom Anwalt die erste Rechnungsstellung.
Der Unterhalt für etwaige vorhandene Kinder wird ebenfalls nach
unterschiedlichen Gesichtspunkten berechnet. Hier ist die Frage ob die Kinder
minderjährig sind, ob sie studieren, ob die Kinder noch zur Schule gehen etc. Zu
dieser Berechnung kann noch ein Sonderbedarf hinzukommen, wie zum Beispiel
Nachhilfeunterricht, Behandlungskosten etc. Bezogenes
Kindergeld wird mit dem
anstehenden Unterhalt verrechnet.
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