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Fahrtkostenabrechnung
Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, seine Fahrtkosten zur
Arbeit, bei der Lohnsteuerjahreserklärung von der Steuer
abzusetzen. Angegeben werden darf jede Strecke ab dem 20. Kilometer.
Wege die darunter liegen, dürfen leider nicht von der Steuer
abgesetzt werden. Grundsätzlich darf jeder Fahrtkosten
absetze, egal ob er mit dem Auto, zu Fuß oder mit dem Fahrrad
zur Arbeit gelangt.
Angegeben werden können die Fahrtkosten die während
eines Arbeitsjahres entstehen. Ein Arbeitsjahr beträgt bei
einer 5-Tage-Woche, insgesamt 230 Tage. Wer in der 6-Tage-Woche
arbeitet, der darf insgesamt 280 Tage angeben. Wer öfter
gearbeitet hat, kann diese Tage auch zusätzlich angeben.
Allerdings wird dann ein Nachweis für das Finanzamt
nötig. Dazu reicht es aber, wenn die Firma bei der man
angestellt ist, in einem kurzen Schreiben bestätigt, dass aus
innerbetrieblichen Gründen öfters gearbeitet wird.
Wie lange diese Regelung der Fahrtkostenabrechnung noch gilt, ist
fraglich, denn mehrere Betroffene haben gegen die Änderung der
so genannten Pendlerpauschale im Jahr 2007 geklagt. Denn erst zu diesem
Zeitpunkt wurde die Zahlung ab dem 21. Kilometer geregelt. Es kann also
gut sein, dass die Pendlerpauschale in Kürze geändert
wird und wieder eine Fahrtkostenabrechnung ab dem ersten Kilometer
erfolgen kann.
Angestellte einer Firma, welche ihren Pkw auch für dienstliche
Fahrten nutzen, bekommen von ihrem Arbeitgeber in der Regel die
Möglichkeit zur Fahrtkostenabrechnung. Meist wird jeder mit
dem privaten Pkw gefahrene Kilometer mit 0,36 Euro vergütet.
In dieser Fahrtkostenpauschale sind die Kosten für Treibstoff
genauso berücksichtigt, wie die Abnutzung des Fahrzeuges und
der Reifen. Da die Abnutzung mit dieser Pauschale abgegolten wird, kann
ein Arbeitnehmer auch nicht Schäden an seinem Auto, von denen
er meint, sie wären durch dienstliche Fahrten entstanden, dem
Arbeitgeber gegenüber geltend machen.
Bei dienstlichen Fahrten, die mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden,
sollte man darauf achten, keine privaten Erledigungen zu
tätigen. Denn sobald die Fahrt für eine private
Erledigung unterbrochen wird, handelt es sich nicht mehr um eine
Dienstfahrt und darf somit nicht mehr mit dem Arbeitgeber abgerechnet
werden. Macht dies ein Arbeitnehmer trotzdem, so täuscht er
seinen Arbeitnehmer arglistig. Dies kann dazu führen, wenn der
Betrug entdeckt wird, dass der Arbeitnehmer fristlos gekündigt
wird.
Um dem Arbeitgeber nachzuweisen wann und wie viel man
tatsächlich gefahren ist, bietet es sich an ein Fahrtenbuch zu
führen. In dem Fahrtenbuch werden der Fahrtantritt, die
Fahrtstrecke und das Fahrende festgehalten. Diese Nachweise erweisen
sich vor allem für den Fall eines Unfalles während
der Dienstfahrt als praktisch. Denn während Dienstfahrten
haftet die Versicherung des Arbeitgebers und nicht die private
Pkw-Versicherung.
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