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Grundbuchauszug
Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis
über ein Grundstück. Es gibt über die
Eigentumsverhältnisse, sowie die
mit dem Grundstück in Verbindung stehenden Rechte und
Pflichten
Auskunft und kann somit Eigentümern, Käufern bzw.
Interessenten die von
ihnen benötigen Informationen geben.
Der Grundbuchauszug kann
entweder schriftlich oder auch elektronisch beantragt werden, und zwar
von jedem, der berechtigtes Interesse nachweisen kann (Bsp.
Kaufabsicht). Die Kosten für einen Grundbuchauszug betragen 10
Euro für
eine unbeglaubigte Ausfertigung bzw. 18 Euro für einen
beglaubigten
Grundbuchauszug. Banken benötigen den Grundbuchauszug bei
jeder neu zu
erstellenden Finanzierung, denn nur anhand dessen kann der Wert einer
Immobilie errechnet werden.
Um einen Grundbuchauszug zu lesen
ist es wichtig, über die Gliederung des Auszugs Bescheid zu
wissen. Im
Bestandsverzeichnis wird zu Anfang die Größe und
Lage des Grundstücks
sowie seine Katasterkennzeichnung (Flur, Flurstück) benannt.
Im
Anschluss folgen drei Abteilungen.
Die erste Abteilung enthält
den oder die Eigentümer und gibt die jeweiligen
Eigentumsverhältnisse
an. Bei Ehepartnern wird hier beispielsweise das hälftige
Eigentum
angegeben. Die zweite Abteilung ist für die Eintragungen von
Lasten und
Beschränkungen vorgesehen. Hier werden beispielsweise Wege-
und
Leitungsrechte eingetragen, aber auch Wohnrechte und andere
Grunddienstbarkeiten findet man in Abteilung zwei.
Die hier
enthaltenen Rechte und Pflichten sollte jeder, der einen
Grundbuchauszug in Händen hat, genau prüfen. Denn
mitunter können diese
den Wert eines Hauses erheblich mindern. Dies ist gerade bei einem
vorhandenen Wohnrecht der Fall, bei dem eine Person lebenslang einen
bestimmten Teil des Hauses nutzen darf. Wege- und Leitungsrechte
hingegen mindern den Wert des Grundstücks nicht.
In der
dritten Abteilung des Grundbuchauszugs findet man etwaige eingetragene
Grundschulden oder Hypotheken. Hieraus wird somit auch ersichtlich, ob
noch Lasten auf dem Grundstück bestehen. Ist dies der Fall,
sollten
Käufer der Immobilie in jedem Fall darauf drängen,
dass diese gelöscht
und die vorhandenen Kredite getilgt werden. Ansonsten müsste
der Käufer
für die bezeichneten Grundschulden sowie für die
zugrunde liegenden
Kredite haften.
Sollte in einem Grundbuchauszug ein Eintrag
rot unterstrichen sein bedeutet dies, dass der entsprechende Eintrag
bereits erledigt und gelöscht ist. Er darf jedoch nicht
vollständig
entfernt werden, denn er muss weiterhin sichtbar bleiben. Um eine
solche Änderung oder Löschung durchzuführen,
ist jedoch immer die
Einwilligung des Betroffenen notwendig. Diese kann zum Beispiel durch
einen Notarvertrag (beim Verkauf) besiegelt werden.
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