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Halbwaisenrente
Wenn Vater oder
Mutter sterben, fällt der Hinterbliebene erst einmal in ein
tiefes
Loch, von dem er glaubt nie wieder heraus zu finden, auch wenn ein
intaktes soziales Umfeld den “freien Fall” etwas
bremsen kann. Trotzdem
ist es wichtig zu wissen, wie es auch finanziell weitergeht und welche
Möglichkeiten der Zukunftssicherung bestehen.
Um dem Trauernden
wenigstens die finanziellen Sorgen zu mildern, gibt es die
Halbwaisenrente. Sie wird gezahlt nach dem Tod eines Elternteils, wenn
die allgemeine Wartezeit des Verstorbenen erfüllt wurde. In
diese
Wartezeit (5 Jahre) werden Beitrags-, Kindererziehungs-, Ersatzzeiten
sowie Zeiten aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting und
geringfügiger Beschäftigung eingerechnet.
Berechtigt für den
Erhalt der Halbwaisenrente sind nicht nur die leiblichen Kinder,
sondern auch Stief- und Pflegekinder als auch Enkel und Geschwister,
die in dem Haushalt des Verstorbenen gelebt haben. Eine Wartezeit ist
nicht einzuhalten, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall eingetreten
ist, bzw. im Zuge des Wehr-
oder Zivildienstes.
Hier genügt ein Pflichtbeitrag. Auch bei
Berufsanfängern braucht keine
Wartezeit berücksichtigt werden, das bedeutet, der Tod ist vor
dem
Ablauf von sechs Jahren nach Ende der Ausbildung eingetreten und
während der letzten zwei Jahre vorher wurden mehr als ein Jahr
Pflichtbeiträge gezahlt.
Um die Rente zu erhalten, muss ein
Antrag eingereicht werden, vorzugsweise unter Benutzung des offiziellen
Antragsformulars, dies verkürzt die Bearbeitungszeit. Den
Antrag des
unter 18-jährigen Hinterbliebenen stellen die
Erziehungsberechtigten,
ab dem 15. Lebensjahr kann er auch direkt vom Hinterbliebenen erfolgen.
Die Zahlung der Halbwaisenrente erfolgt mit dem Todestag des
Verstorbenen Elternteils, falls dieser selbst Rente bezogen hat,
beginnt die Rentenzahlung nach Ablauf des Monats in dem der Tod
eingetreten ist. Bitte beachten Sie unbedingt, den Antrag rechtzeitig
zu stellen, da die Rente maximal 12 Monate rückwirkend gezahlt
wird.
Die
Höhe der Rente wird wie folgt berechnet: 10 Prozent der vollen
Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen, zzgl. eines Aufschlags, der
gesondert berechnet wird. Den Hinterbliebenen wird die Halbwaisenrente
bis einschließlich des 18. Lebensjahres bezahlt, bis max. zum
27.
Lebensjahr unter folgenden Voraussetzungen: Schulbesuch, Ausbildung,
soziales Jahr, Behinderung. (Die Ausbildung ist nachzuweisen!)
Berücksichtigt werden Einkommensgrenzen, wobei die Rente wie
folgt
berechnet wird:
Einkommens-Freibetrag (West: 467,46 Euro / Ost:
410,78 Euro) = übersteigender Betrag. Von diesem werden 40
Prozent auf
die Rente angerechnet. Beachten Sie bitte: Dadurch kann die Rente -
schlimmstenfalls bis zum Wegfall - gekürzt werden. Bei
Änderungen Ihres
Einkommens, ist der Versicherungsträger unmittelbar zu
informieren.
Wichtig ist auch der Besitz eines Bankkontos, da die Rente
grundsätzlich nur durch Überweisung
erfolgt. Hilfe bei der Antragstellung leisten auf jeden Fall die
Gemeindeverwaltung, bzw. die Berater des Versicherungsträgers.
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