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Studienkosten / Studiengebühren von der Steuer absetzen
Studiengebühren
sind ein Thema, das immer wieder aufs Neue Studierende und Eltern, die
ihre Kinder finanziell unterstützen, gleichermaßen beschäftigt. Daher
ist der Aspekt, die Gebühren für das Studium von der Steuer absetzen zu
können, für viele interessant. Doch nur wenige kommen aufgrund
gegebener Voraussetzungen in den Genuss einer Rückzahlung von
Studiengebühren.
Allgemein können im Jahr bis zu
4.000 Euro im Falle eines Erststudiums geltend gemacht werden. Unter
Sonderausgaben können Studierende in ihrer Steuererklärung die Ausgaben
für das Studium aufführen, so die Steuerlast senken und vom Fiskus eine
Teilrückzahlung der bezahlten Gebühren erwirken. Doch nicht immer ist
für Studierende eine Steuerentlastung durch Angabe von Sonderausgaben
möchlich, denn nur wer Steuern zahlt, kann diese Ausgaben absetzen.
Steuern beim berufsbegleitenden
Studium
Besonders interessant ist eine
Rückzahlung von Studienkosten für Studierende die berufsbegleitend ein
Studium absolvieren, welches die Karrierechancen steigert und von
Bedeutung für den aktuell ausgeführten Beruf ist. Da es sich hierbei um
eine Regelung unter den Gesichtspunkten eines Zweitstudiums handelt,
können alle anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend gemacht und
vom Fiskus zum einen im Gleichen, aber auch in den Folgejahren,
zurückverlangt werden.
Neben den Kosten für
Studienmaterial und die Studiengebühren fallen in diesen Bereich auch
Anfahrtskosten, die auf dem Weg zu Prüfungen anfallen. Hilfreich kann
bei Angabe eines Zweitstudiums ein Schreiben des Arbeitgebers sein, da
belegt werden muss, dass da Studium dem Zwecke der Weiterbildung
dienlich und eine höhere Qualifikation erreichbar ist. Ferner ist es
möglich mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag zu schließen, bei dem
ein begleitendes Studium vorausgesetzt wird. Der Arbeitsvertrag wandelt
sich dabei in ein Ausbildungsverhältnis um und die Studiengebühren
können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Steuern beim Vollzeitstudium
Weniger
Zuversicht auf Rückerstattung kann hingegen dem Vollzeitstudierenden in
Aussicht gestellt werden. Im Falle eines Erststudiums, können die
Studiengebühren nur als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dieses Prinzip
birgt allerdings den Haken, dass Studierende während der Zeit ihres
Studiums einer Beschäftigung nachgehen und Steuern zahlen müssen.
Bei
geringfügigem Einkommen, etwa einer 400-Euro-Arbeitsstelle der die
meisten Studenten nachgehen, und einem Einkommen unter 7.664 Euro im
Jahr, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Aufgrund der Tatsache,
dass die Studiengebühren als Sonderausgaben und nicht als
Werbungskosten abgesetzt werden können, ist es für viele Studenten auch
nicht möglich von einer Rückzahlung Gebrauch zu machen nachdem sie das
Studium beendet haben. Eine Möglichkeit der steuerlichen Absetzung bei
Vollzeitstudierenden ist so in den wenigsten Fällen gegeben.
Doch
nicht nur Studierende können eine Rückzahlung von Studiengebühren für
sich beanspruchen, auch Eltern können diese absetzen. Beziehen die
Kinder weder Kindergeld, noch wird ein Kinderfreibetrag genutzt, so
können Studiengebühren als Sonderkosten geltend gemacht werden. Als
Teil der Unterhaltskosten können die Studiengebühren das elterliche
Budget um höchsten 7.680 Euro schmälern, um voll steuerlich absetzbar
zu sein. Jedoch erhalten meist nur Kinder über 27 Jahren kein
Kindergeld mehr, weshalb diese Möglichkeit nur für ältere Studierende
eine Alternative bietet.
Es zeigt sich, dass die
Regelungen zur Rückzahlung von Studiengebühren vom Gesetzgeber sehr
strikt geregelt sind und es somit nur für Wenige möglich sein wird, die
Studienkosten künftig von der Steuer abzusetzen.
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