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Sonderurlaub und Urlaubsanspruch bei Umzug - Urlaub {/literal}

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Sonderurlaub und Urlaubsanspruch bei Umzug



Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich ein Anspruch auf Sonderurlaub nicht aus dem Bundesurlaubsgesetz ableiten lässt. Ansprüche auf einen mindestens zu gewährenden Urlaub sind durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt. Vereinbarungen über jeden Urlaubsanspruch neben dem gesetzlichen, müssen in Tarifverträgen zwischen den Gewerkschaften und der Arbeitgeberseite vereinbart werden. Weitere Voraussetzungen für 'Sonderurlaub' können sich aber auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben oder aber aus dem Arbeitsvertrag des einzelnen Arbeitsnehmers.

Im Einzelnen versteht man unter Sonderurlaub kurzfristige Freistellungen für besondere Lebensereignisse und -situationen. Dazu können gehören, die eigene Hochzeit, die Geburt des eigenen Kindes, der Umzug und Todesfälle in der Familie für nahe Angehörige. Soweit nichts anderes vereinbart ist, und nur der Begriff 'Sonderurlaub' erwähnt ist und die Anzahl der Tage für diesen Sonderurlaub, sind diese Tage nicht auf den Erholungsurlaub anzurechnen und werden gesondert vergütet.

Lauten die schriftlichen Vereinbarungen anders, kann ein Sonderurlaub ein unbezahlter Urlaub sein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass unbezahlter Urlaub gewährt wird, auch über mehrwöchige Zeiträume, z. B. für Veranstaltungen und Wettbewerbe, die es sich empfiehlt, in ihrer Art schriftlich aufzuführen.

Einer dieser Urlaubsarten liegt im Grund eines Umzuges. Einen Rechtsanspruch auf einen Sonderurlaub besteht nicht. Ein Grund, dem sich der Arbeitgeber allerdings nicht entziehen kann, wäre beispielsweise der Todesfall in der Familie, auch im entfernten Ausland und für längere Zeit. Auch ohne Anspruch können besondere Fälle zu einem Sonderfall führen. Da man solche Sonderfälle nicht einschätzen kann, ist die juristische Grundsätzlichkeit hier gegeben.

Es gibt für Arbeitsnehmer zahlreiche Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien und sehr viel mehr Vereinbarungen bestehen innerbetrieblich, auch über den Umzug. Daher kommt es selten zu Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten über diese Frage.

Üblicherweise ist für den innerstädtischen Umzug eine Freistellungszeit von einem Tag vorgesehen, für einen über die Stadt hinausgehenden Umzug zwei oder 3 Tage.

Schwierigkeiten können sich in der Einvernehmlichkeit ergeben, wenn zufällig zum Zeitpunkt eines Umzuges eine private Abwesenheit des Arbeitsnehmers aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Aus der Verhältnismäßigkeit heraus ist von untergeordneten Gerichten entscheiden worden, dass das betriebliche Interesse höher einzuschätzen ist als das des Arbeitsnehmers. Hier wurde grundsätzlich auf die Folgewirksamkeit eines evtl. Schadens für den Betrieb und für die soziale Struktur abgestellt. Im Einzelfall muss das erhöhte betriebliche Interesse bei einem Zweifel nachgewiesen werden.




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